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Penüsylvanischo Convention, 1837.
n> unserer Eonstitntion anweisen wollen, mag darin aufgenommen wer-ben oder nicht, er nmfi von allen Beamten abgelegt werden. Er muß znr»amlichen Zeit wie der Eid znr Unterstützung unserer Staats-Eonstirntiongeleistet werde». Die beiden Eide sind blos Theile derselben Verbindlich-keit. Wir beabsichten, sie in unsern Fundamental - Gesetze mit einander»u verschmelzen. Einige Worte werden bierzn hinreichend sein, und dereinzige Einwnrs, welchen man gegen ihre Einschaltung vorschützt, besteht^ari», daß sie überflüssig seien, in so fern als sie von dem Beamten blosdas erfordern würden, was bereits in einem andern Instrnmenle ver-fugt sei.
Dies stellt den Einwnrf aus den Grund bloßer Unschicklichkeit, welcherburch die znr Unterstützung der Verbesserung dargebotene» Betrachtungendeutlich überwogen wird. Der Herr von Philadelphia Eannty s.Hr. I n-l! er so llf scheint der Ansicht zu sein, daß Amtseide in der Praris unbe-achtet bleiben, und deshalb in der Tbeorie aufgegeben werden sollten....£ieü stellt die Frage in ein neues vicht, und vielleicht in das wabre. Wennaber jener Herr eine richtige Meinung bat, so sollten wir aus der belie-benden Eonstikntion das Erfordernis) eines Eides znr Unterstützung jenes-Instrumentes anSstreichen. Dies beabsichtigt Niemand zu thun. JenerTheil des Amtseides, und es ist mir ein Theil, soll bleiben, wo wir ihn»»den. Der Herr von dem Eannty Philadelphia sagt nicht, daß Amtsei-be nicht heilig und für das Gewissen bindend, sondern daß sie in der Pra-xis nutzlos seien. Ich war erstaunt, ihn dies sagen zu hören. Ich gebech, daß die Grand - Jury wegen Verletzung eines Anitseides keine Billwegen Meineids finden könnte; aber ich möchte den Herrn fragen, ob«icht alles vorsätzliche Mißverhalten von Seiten eines öffentlichen Beam-ten für das angenommen wird, was es in Wirklichkeit ist, nämlich für eineArt moralischen Unrechts? Ist dies nicht die Ansicht aller aufrichtigenund achtbaren Männer? Man sagt, ein Beamter sei verbunden, auch°hne Eid seine Pflicht zu erfüllen, lind zieht hieraus den Schluß, daß einEiv zwecklos sei. Aber es fügt zu der natürlichen Obliegenheit der Pflicht«och eine besondere Verbindlichkeit zu einem besondern Zwecke hinzu, undber Beamte wird zu allen Zeiten an die Pflicht erinnert, welche er seinemVaterlande nnd seinem eignen Eharakter schuldig ist. Ich spreche jetztUo!i dem Gewissender Person, welche den Eid ablegt. Wenn sie kein^wissen bat, so gebe ich zu, daß es keines Eides bedarf, sie zu binden....-fläre es hier zn vande, wie es in Frankreich lvährend der Herrschaft desAtheismus war, so wurde die Frage ein Ende haben. Aber das Volk.«her Republik geht von der Voranssetznng aus, daß Menschen morali-Aho Wesen sind,' lvelche ein Gelvissen haben, und moralischer Verbindlich-chlt fähig sind. Es behandelt sie als solche. Es fordert einen Eid vonfeinen Beamten, unter der Voraussetzung, daß er nicht nngefiihlt seinwird, obgleich eine Verletzung desselben den Beamten einer Anklage durcheine Grand - Jury nicht unterwerfen mag. Wärmn beeidigen Sie einen4ugen, wann Sie ihn auffordern, die Wahrheit zu sagen ? Geschieht esbeshalb, weil Sie ihn wegen Meineids anklagen können, oder geschieht es«us dem Grunde, weil Sie bei ihm ein Gewissen voraussetzen, welchesvon der Heiligkeit jener Verpflichtung durchdrungen sein wird? Verläs-st» Sie Sich anf sinne Furcht vor zeitlicher Strafe als eine Bürgschaftgegen Meineid, oder aiifdas Bewußtsein seiner Verantwortlichkeit gegendas Wesen, auf welches er sich beruft? Der nämliche Grundsatz gilt