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Band I.
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Verhandlungen und Debatten.

Hr. Mcrcdith bemerkte, was er gesagt bade, sei nicht in der Weiseeines Streites mit irgend einem Herrn geschehen, sondern blos nm dieGründe anzugeben, warum er der Verbesserung entgegen sei. Was dieRechts-Dill anbelange, so enthalte dieselbe ebne Zweifel etwas von Wich-tigkeit, aber viclleicttt, wenn der Herr die Klauseln, auf welebe er anspiele,untersuche, wiirde es erhellen, das; der Verfasser der Constitution der Ver-einigten Staaten dieselben von uns abgeschrieben, anstatt daß wir sie ausder Konstitution der Vereinigten Staaten abgeschrieben; oder, wenn diesnicht verfall wäre, daß ste aus Einer gemeinschaftlichen Quelle geschövstseien. Die Rechts - Bill beziehe sich auf die Beschützung der Reckte derIndividuen gegen Eingriffe unter der Staats - Eonstitution, und aus die-sem besondern' Grunde sei es nothwendig, ste in unserer Constiriltion bec-zubehalten.

Hr. Sergeant sagte, dies sei ein Tbeil des Gegenstandes, hinsieht'kick dessen er klar verstanden zu werdentwünschc. Wcnuer gleich gcwunss'habe, so wenig wie möglich zu sagen, so härten dock die von dem Herr«von Allegbrny (Hrn. Forwa r d) gemachten Bemerknngeii ihn auf dieSchicklichkeit aufmerksam gemacht, noch einige Worte zur Erläuterunghinzuzufügen; und er wolle diese Gelegenheit ergreifen, um zu sagen, daser nickt g'anbc, man werde irgend eine große Meinnngs -Verschiedenheitzwischen seinem gelehrten Freunde von Alleghcuy und ihm selbst finden,wenn man die Ansichten vollständig vergleiche. Es gebe, eigentlich ge-nommen, gar keine Rechts-Bül in der Eonstitution der Vereinigten Staa-ten; sondern nach Annahme jenes Instruments herrschten eine großeMcinungs-Verschiedenheit und ein hoher Grad von Eifersucht in Bezugans die der Regierung der Vereinigten Sraatc» ertheilten Gewalten, undhierauf wurden gewisse Verbesserungen in der Gestalt einer ausdrückliche«Erklärung einer'gcwiffcn Anzahl der dem Volke vorbchaltencn Rechte inVorschlag gebracht, und einige jener Verbesserungen mochten eine contra-lirendc Gewalt über das Gesetzgebc» der Staaten ausüben. Mit derEonstitution Pemisyhvaiiieiiü habe es jedoch eine ganz andere Bewandtnis.Das Volk des Staates besitze die ganze souveräne Gewalt — ausgenom-men so weit als es irgend einen Theil derselben an die Union abgetragen-

Bei Errichtung einer Regierung von drei großen Zweigen, dem gesetzg«-'-bcnden, vollziehenden und gerichtlichen, werde inan, wenn nichts zu einen'entgegengesetzten Behufe gesagt werde, natürlich verstehen daß alle zu dst-scu'Rcgieruugs-Zweigcn gehörigen Gewalten der Regierung ertheilt fticn,und folglich, daß der In begriff dieser Gewalten der'ganzen Gewalt desVolkes gleich sei.

Was die Rcchts-Bill genannt werde, sei, nach seinem Verständnisse da-von, eine Erklärung von Seiten des Volkes von Peunsplvanicn, daß dsReckte gebe, welche das Volk sich selbst vorbehalten, und durch nichts, wasweder ausdrücklich, noch dem Verstände nach, in der Eonstitlitioi! enthaffren sei, au die Regierung abgetreten habe, und daß es Puncte gebe, auswelche keine von den der Regierung ertheilten Gewalten als Bezugbeud betrachtet werden könnten, oder wenn sie wirklich darauf Bezug ha-ben so sei es blos bis zn dem daselbst bestimmteil Umfange. Diese Rcästs-Bill ist eine Einschränkung der Anweisling von Gewalten. Man wirddemnach einleben, daß das auf die Staats-Eonstitittion anzuwendendeErklärungs-Priiicip, und das auf die Eonstitution der Vereinigte» Staa-ten angewandte, wesentlich verschieden sein würden, und es wirklich ss«h-