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Band I.
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Pennsylvamschc Convention, 1837.

In Rücksicht auf die Eonstitution bcr Vereinigten Staaten findet die Er-klärung statt, daß keine Gewalt der Regierung gehört, außer welche durchausdrückliche Bestimmung, oder nothweiidiizc Mirbcgrcifung, kraft derKonstitution ertheilt ist, aber hinsichtlich der Staatü-Eonstitution wird alleniebt versagte oder vorbebaltcnc Gewalt als ertheilt betrachtet. Wasversagt oder vorbehalten tst, erhellt als der Theil des Instruments, aufwelchen ich verwiesen habe. Die Rechts-Bill ist ein Theil der Eonstitution,und zwar ein wesentlicher Theil derselben, wenn sie gleich oft als einebloße Behauptung von Grundsätzen betrachtet wird. Sie ist, ihrem Wesennach, ein Vorbehalt zu der Eonstitution, als ob am Ende der Eonstitiitionvorbehalten wäre, daß diese uns jene Angelegenheiten, als nach diesemerwähnt werden, nicht als ein Theil der,Eonstitution, noch als im Be-veicke der zur Ertheilung bestimmten Gewalten enthalten betrachtet wer-de» sollen. Dies sei es, was er als die Bedeutung der Rechts-Bill ver-zolle. 'Run, wenn es sieb so begeben sollte, daß, in den Verbessern»-»-» zuder Eonstitution der Vereinigten Staaten, in einigen Puncten eine llebcr-^nstinnnnng mit Vorkehrungen in jenem, die Rechts-Bill genannten,theile der Evnstittitivu Peunsylvanieus stattfände, so möchte es eine Fragesein, ob sie auf den nämlichen Behuf und Zweck Bezug hätten, oder nicht,tn andern Worten, ob die Einschränkungen in dcn Vervesserungcn als blosauf die Gewalt der Regierung der Vcr. Staaten, oder auch auf die Re-Mernngen der Staaten Bezug habend zu betrachten wären? Hub, bis die-^ Frage entschieden wäre, wurde es das Intrcsse der Klugheit erfordern,keinerlei Einschränkung in der Skaats-Rechts-Bill blos aus dem GrundeWegzulassen, weil sich eine in ähnlichen 'Worten verfaßte Eiuschräukuug inder Eonstitution dcr Vcr. Staaten fände. Nun, was diese Eides-Auge-segeuheiwu anbelange, in deren Bezug er unschuldiger Weise die Ursachebeträchtlicher, aber,'wie er hoffe, nickt uncrsprießlick er Erörterung gewe-sen, so wünsche er einige Worte zu sagen, und habe ein dringendes Ver-engen, richtig verstanden zu werden. Er glaube, eö sei eine allge-wenie Ansicht unter den Gliedern der Eommitteces sei eineunter allen christlichen Benennungen vorherrschende Ansicht, daßGide nur in wichtigen Fällen abgenommen werden sollten. Sieälle feien gegen unwirksame und nutzlose Eide. In der Tbat, wir ha-eine große Elaste unserer achtbarsten Bürger, welche die Sprache desReuen Testamentes wörtlich nehmen, wenn es Schrr, "du sollst allerdingsnicht "schwören" und sie weigern sich, in irgend einem Falle zu schwören.

Nun, Hr. S. halte nicht zu dieser Lehre, (obgleich er die Gcw sscus-Bedcuklichkcit ihrer Anhänger achteg z er sehe in die Rechtmäßigkeit der^ in gesetzmäßige» Fälle» feinen Zweifel, aber er glaube, jede cknstli-u'e Benennung erkenne es als einen Glaubens - Artikel, daß nunothigeGide unheüig v '

f"r schicklich, daß ei» Eid in allen großen und wichtigen Fall.., chk- rwerde—uicl)t blos als eine Bekräftigung, sondern als eine Anerkennungvon Verantwortlichkeit z er wurde es bedauern, den Prägdeiicen dn ^oiuigcen 0taatcu, dessen Amrseiusctzilng eine sehr eindrucksvolle L 'nie sei, ohne Eid in feine Stell.- eingesetzt zu sehen; er wurde einen