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Band I.
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384 Verhandlungen und Debatten.

Nach Verlesung dcS Beschlusses, sollte er soeben auf den Tisch gelegtwerden, als

Hr. D e ii n y dessen augenblickliche Erwägung verlangte.

Hr. R c a d, von Susquchaiina, verlangte die Tagesordnungen, u»dnachdem der Vorsitzer die Tagesordnungen angekündigt hatte.

Erstattete Hr. R e a d, von der Eommittee über den sechsten Artikelder Evnstitution, Folgenden Bericht, welcher verordnet wurde, auf denTisch gelegt und gedruckt zu werden.

A b sch n i t t 1. ScheriffS und CoronerS sollen zu den Zeiten und a»den Plätzen, wann und wo die Wahl für Repräsentanten gehalten wird,von den Bürgern eines jeden Eaunty gewählt werden; für jedeS A>"tsoll eine Person gewählt werden. Sie sollen ihr Anit drei Jahre lang,und bis ein Nachfolger gehörig qualificirt ist, bekleiden ; allein keinefon soll in einem Zeiträume von sechs Jahren zweimal als Schcriss^wählt werden. Erledigte Stellen in beiden der besagten Aemter sollendurch eine Ernennung, welche vom Gonvernör geschehen soll, besetzt wetjden, und bis zur nächsten allgemeinen Wahl, und bis ein Nachfolger ei'"wählt, und, wie vorbesagt, gehörig qualificirt ist. Das Eertificat derBerichterstattenden Richter über die Erwählung des Schcriffs oderroners soll denselben alle Gewalt übertragen, welche früher den Sch^riffs und Eoroners durch die vom Gonvernör ertheilten Vollmachten übet"tragen wurde.

Abschnitt 2. In jedem Eaunty, welches dermalen fünf tausendoder mehr tarbare Einwohner enthält, soll für jede der Eaunty - EourteNdes besonderen Eaunty eine Person als Schreiber erwählt werden ; u>win jedem Eaunty, welches dermalen weniger als fünf tausend tarbareEinwohner enthält, soll eine Person erwählt werden, welche der Schreiher aller der Eaunty Courteu des besonderen Eaunty sein soll ; Schreibtder Eaiinty-Eourteu sollen ihre Aemter drei Jahre lang bekleiden. Aberkeine Person soll mehr als zweimal in irgend einem Zeitraume von m'iwJahren erwählt werden.

A b sch n i t t 3. In jedem Eaunty, welches zur Zeit fünf tausend odermehr steuerfäbige Einwohner enthält, soll Eine Person zum Recorder vo>Dieds und Pfandbriefen, und Eine Person zum Registrator der letztenWillen und Testamente erwählt werden. Und in jedem Eaunty, wetaicozur Zeit weniger als fünf tausend steucrfähige Einwohner enthält,Eine'Person erwählt werden, welche Recorder von Dieds und Pfandbriseund Registrator der letzten Willen und Testamente sein soll; und siesoP,ihre Aemter drei Jahre lang bekleiden. Keine Person aber soll in irge»einem Zeitraum von neun Jahren mehr als zweimal erwählt werden.

A b sch n i t t 4. In jedem Eaunty sollen Ein Eaunty - Schatzmcüte 'Ein Eaunty-Landmesser und Ein öffentlicher Notarius erwählt wcrdci'rder Schatzmeister auf zwei Jakrc, der Landmesser und der Notarius a»drei Jahre; keine Person aber soll das Amt eines Caunty-Schatzmeilte,länger als vier Jahre in irgend einem Zeiträume von acht Jakren be»den. Die Gesetzgebung kann die Verfügung treffen, daß in irgend emStadt oder einem Eaunty so viel weitere öffentliche Notare erwähltden sollen, als für nothwendig erachtet werden mögen. Alle unter disl ^Abschnitte, und unter dem zweiten und dritten Abschnitte dieses Artirerwählten Beamten, sollen zu den Zeiten und au den Orten der Repsentanten-Wahk erwählt werden.