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Band I.
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Pemisylvanische Convention, 1837.

Abschnitt 5. Die Friedensrichter oder Aldermänner sollen in denverschiedenen Wards, Borvuqhs und Taunschips auf fünf Jabre erwähltwerden.

Abschnitt 6. Alle Beamten, deren Erwählnng oder Bestellungwcht in dieser Constitution vorgeschrieben ist, sollen so erwählt oder bestelltwerden, wie das Gesetz vorschreiben wird. Kein Beamter aber, welcherdem Systeme der Inneren Verbesserungen in Verbindung steht, oder™ solchem gehört, soll von dem Gonvcrnör angestellt werden.q..Abschn i tt 7. Ein Staats-Schatzmeister soll jährlich durch vereinte^bstunmung beider Zweige der Gesetzgebung erwählt werden.

A b sch n i t t 8- Alle gesetzlich errichteten Staats-Aemter, ausgenom-gerichtliche Aemter, sollen durch vereinte Abstimmung beider Zweiger Gesetzgebung besetzt werden.

Kcf) iti 11 9. Die Schreiber der Eannty - Courten, Recorders vonh ' ^egistratoren letzter Willen, und Scheriffs, sollen ihre Amtsstuben^ Eaunty-Stadt desjenigen Eannty halten, in welchem sie respectiveö Beamte angestellt sind.

am/ n i t t 10. Alle für einen Zeitraum von Jahren angestellten Be-iint i°** cn ih« Aemter für den besonders festgesetzten Zeitraum blostcr der Bedingung bekleiden, daß sie sich so lange gut betragen.

b^ b ich n i t t 11. Alle Beamten sollen für die getreue Erfüllung ihrer^jvudern Pflichten solche Bürgschaft stellen, als das Gesetz vorschreiben

^schnitt 12. Alle Bestellungen sollen in dem Namen und SinterAutorität der Republik Pennsylvanien geschehen, und mit dem Staats-^egcl versehen und von dem Gouvernör unterzeichnet werden.ci>? " it t 13. Kein Eongreß-Glied aus diesem Staate, noch irgend^ , Person, welche ein einträgliches Amt oder Amt des Vertrauens unterbj . ^^reiuigten Staaten bekleidet, soll zu gleicher Zeit irgend ein Amt inStaate, mit welchem eine gesetzlich bestimmte Besoldung, oderUnd 1e^ühren oder Sporteln verbunden sind, bekleiden oder verwalten,Gesetzgebung kann durch ein Gesetz vorschreiben, welche Staats-wer damit unverträglich sind.

lkeik^ ^ n * Ü 14. Die Frcimänncr dieser Republik sollen zu deren Ver-ben auf eine solche Art bewaffnet, organisirt und disciplinirt wer-tes ^ Gesetzgebung nach diesem gesetzlich vorschreiben mag. Die-welche Gewissens - Bedenklichkeite» haben, Waffen zn tragen,fcersflr 1 ? 1 t ' a 3 u gezwungen werden, sondern einen gleichen Werth fürwniiche Dienste bezahlen.

i^"itt 15. Keine Person, welche nach diesem entweder alsirqem! ' ^ oder als Secundant in einem Duell begriffen sein wird, sollder ( 5 n ei <v Ehffen- oder einträgliches Amt oder Amt des Vertrauens untersetzaek»» Dt3cr . fcctt Gesetzen dieser Republik bekleiden, und die Ge-

^ll gesetzlich bestimmen, auf welche Art der Beweis, in einenampf verwickelt gewesen zn sein, festgestellt werden soll.

™ ? c s r ^vn der Committee, welcher die siebente und dieübertragen waren, berichtete folgende erläuternde Regel,auf den Btsch gelegt und gedruckt zu werden verordnet wurde: