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Band I.
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Pcnnsylvarüsche Convennon, 183'

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Beamter des Senatas, zu großes Interesse in der Ueberweisung des Prä-ildenten fühlen möchte, dessen Wurde und Pflichten unmittelbar auf ihnÜbergeben wurden, um sich zum Vorsitzer eines Gerichtes zu eignen, vor«essen Schranken der Präsident angeklagt stehen sollte. Der nämliche^arund wird hier Anwendung leiden nnd'cinc ähnliche Madification diesesUrttkels erfordern, wcun wir einen Gouvernör-Lieutenant erwählen undUm mit der gewöhnlichen Gewalt jenes Amtes bekleiden. Zu diesemtjweche mag es späterhin nothwendig werden, diesen Artikel abzuändern,welche ich der gegenwärtigen Stufe unserer Verhandlungen unbc-«uhrt zu lassen, Willens bin.

sserner, wenn es uns nicht durch andere Mittel gelingt, gewisse Beam->e der Regierung mehr in die Gewalt des Volkes zn bringen, als sie es^"d, so werde ich Willens sein, diesen Artikel so zn modificiren, daßt praktischen Werth erhalte, welchen er jetzt keineswegs besitzt.

Diesss Zwei - Drittel - Princip, wie es genannt worden, ist in England.'"geführt, und der Eonstitution der Vereinigten Staaten einverleibt, und' wm ich untersucht habe, so findet es sich in der Eonst tution aller Staa-Mi s Oser Eonföderation. Die Weisheit der erleuchtetsten Theile der*' at j'uei Drittbeste des Tribunals, welchem die Entscheidung vond -fugsn öffentlicher Beamten obliegt, als den schicklichsten Theil zur Ue-fij.^s'sung festgesetzt, und ich habe nichts dagegen, daß es in unserer Eon-fiir s'°s bleibe. Demnngeachtet, mein Herr, muß ich gestehen, daß ichganze Anklag-Vorkehrung nur wenig Achtung fiihlc, und wenn<iier ^ e '" c gänzlich neue Eonstitution verfaßten, und fürs erste die Rerst^"'lgs-Princip,en in Pennsylvanicn festsetzten, so würde ich dagegenmnn>„, tzgß man irgend eine Vorkehrung der Art überhaupt in die Eon-toerh U Sollte ich aber finden, daß ein Anklage-Gericht bestellt

stül" - 1° wurde ich seine Gewalt auf bloße Amtscntsetznng cin-

orti^'s " und vielleicht einer Mehrheit die Eontrole dieser Gewalttodt ^'0 Vorkehrung, wie sie in unserer Eonstitution steht, ist einBuchstabe. Die "Folgen einer wirksamen Anklage sind für, elinquenten so strenge und verderblich, daß nur solche amtliche Ver-reI//E''^.wclche das Gesetz in andern Fällen als Verbrechen und wider-berw-v Handlungen bestrafen würde, einen mitfühlenden Senat zur Ue-hgs. /n'''g bestimmen werden. Als praktische Abhülfe amtlichen Mifiver-"itb bf • Absetzung des Amtsinhabers hat sie keine Wirksamkeit,dies ,| ^'schichte der Anklagen vor dem Senate Pcnnsylvanienö beweistSeite £ ® cn “9 c ' Sie sollte so regulirt werden, daß sie auf der einenkKätms->">>^o^onen und redlichen Beamten vor der Wuth und Gewalt-vox bee»' Volkes schützte, während sie auf der andern Seite das Volkeu T,./?'fgbren Amtsdauer eines ungerechten, unfähigen oder ungetrcu-' Cr betcsu'?T tÖbXCllcrö schützte. Vielleicht'würde man diesen zwiefachen Zweckz»r man die Uebereinstimmung einer Mehrheit des Senates

der ein-,1!. erforderte und die Vorkehrung träfe, daß Amtsentsetzungsollte ' tr au L ei J' e so^e Ueberweisung zu erfolgende Urthcilsspruch seindaß sie "loste Amtsentsctzung würde keine so strenge Strafe sein, als'velch-i,ss,/!?^"n vonihrerAuferlegung abschreckte,», sie würdedenZweck,2" so fei-,,- m»; J Cl ^der ähnlichen Anklage vor Augen hat, erfüllen,gen. l r W H"r, als man die Gewalt, vor dem Senate zu verkla-^«ßbllli.i^tl K-ö"-? "°n Uebertretungen des Gesetzes anzuwenden gedenkt,» 'U'ge -ch dieselbe ganz und gar. Die gewöhnlichen Courtcn sind die