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Band I.
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Verhandlungen und Debattctr.

schicklichen Tribunale fiir das Verhör und die Bestrafung von Verbrechet!Der Senat ist in keinem Betrachte zur Gercchtigkeitspflegc in Criunu.al-Fällen geeignet. Er ist^ein politischer Körper — eine repräsentativete der Gcsetzgcdnng. Leine eigenthümlichen Pflichten sind gesetzgebender,nicht gerichtlicher Natur. Er wird in Bezug auf die ersteren auserlesen,

und kann nicht als für die letzteren gehörig qualificirt angenommen

den. Es mag schicklich sein, den Senat mit Gewalt zu bekleiden, Ic>na^den seines Amtes zu entsetzen, welcher die Bedingung, unter der er e»übernahm, verletzte, aber ich wünschte ihm die Gewalt verweigern, ü!»dadurch zu b c st r a fe n, daß er ihn nicht blos seines Amtes entsetzen,dcrn zugleich für im er unfähig machen kann, irgend ein "Ehrenamt"des Vertrauens, oder einträgliches Amt in diesem Frei-Staate zu bediene»'Wenn ein Beamter durch sein Betragen einen so strengen Urtheilsspr»wwie diesen verdient hat, so ist er irgend eines Verbrechens schuldig gewesen,welches durch das Landesgesetz bestraft wird oder werden sollte; und wensicki das Volk durch eine Anklage vor dem Senate eines pflichtvergessen^'Dieners entledigt hat, so wünschte ich den Amtsverbrecher unsern gewöhnlichcn Eriminal-Eourren und Geschwornengerichtcn zur weiteren VeN>"guug zu überliefern. Die Freihalten des tzandcs, welche jene Gesibw^neugcrichke ausmachen, sind die Männer, welche seine Scknild ermcs>e»u. ein darüber Urtheil fällen sollten, und ihnen möchte ich es überlaste», rsagen, wie oft und wann das "Zuchthaus seine in Aemter stehenden A»^reifer zurückfordern sollte." Solche Geschwornengerichte sind ein sich")und zur Gercchtigkcitspflege besser eingerichtetes Tribunal, als irgend <»Senat. Sie sind die wirklichen Gleichen ( Heers) eines jeden MaN»^,ein so hohes Amt er auch bedienen mag; und so oft irgend ein si'lssBeamter den öffentlichen Frieden oder die öffentliche Sittlichkeit auf Cl 'gröbliche Art beleidigt hat, so sollte er gerade so wohl wie der geruhstVerbrecher vor ihren Richterstuhl gebracht werden. Der Senat ka»blos Einen Urthcilsspruch für alle Fälle thun, so verschieden auch die U' -stände oder so mannichfaltig die Grade der Strafbarkeit sein mögen.seine Entscheidung, so strenge und dem Vergehen unangemessen sie »rrwlen auch sein mag, kann immer noch eine Anklage von der Grand-Iwv,ein Verhör, Urthcilsspruch und Bestrafung nach den Gesetzen folgen ; >»diese Anhäufung von Strafen, von welchen einige außerordentlich Ü»" >sind, ist es, worin die Sicherheit des Beamten besteht. Weil eine A«kWvor dem Senat ihn allzu strenge bestrafen würde, wird er gar nichtklagt oder bestraft. Die Vorkehrung, welche heilsame Resultate erzengmöchte, bleibt in unserer Eonftitntio» unwirksam — ein todter ^»ebst» /Ich wiederhole es, mein Herr, ich würde sie modificiren und den B»'knissen des Volkes anpassen, wenn wir jetzt im Begriffe wären» w^erstenmale in unsere Constitntion einzuführen; aber sie ist darin em»^tcn, und wenn sie nichts Gutes gestiftet, so hat sie doch keinen 3' (l(l, ‘ Krgestiftet. Das Volk hat diesen Artikel nicht als einen GegenstandReform bcabsichtet—es scheint keine Veränderung desselben erwartehaben, und es ist mir unbekannt, daß es irgend eine wünscht, ^"ssenihn deshalb stehen, so wie er ist, wofern nicht das, was wir in an fTheilen der Eonstitution thun, oder zu thun vernachlässigen wöge»-eine Veränderung erfordern wird. »,,'c

Hr. W. ging hierauf zu der Gewalt der Convention über, tvelass,er sagte, andere Herren in dieser Debatte zur Sprache gebracht ha