542
Verhandlungen und Debatten.
wenn der unbedeutende Verschlag des Herrn von Philadelphia (He>>-H o p k i n so ii) als befriedigend betrachtet werden sollte.
Die Regel, die ich mir selbst bei der Anempfehlung von Verbesserungenzu Grunde gelegt habe, ist, blos solche ;» genehmigen, die ich an und s» 1 "sich selbst für recht halte, und genehmigen wurde, mochte ich nun in derMehrheit oder in der Minderheit, in einem Amte oder ohne Amt, nnddasgeringste Jndividunm im Staate sein: ich kenne keinen bessern Leitstern-
Der sich jetzt eigentlich unter Erwägung befindliche Artikel über dirAnklage öffentlicher Beamten ist anwendbar auf den "Gouveriiörundanlalle andern Eivil-Beamtcu unter dem Gouvernement dieser Republik'^auf Personen sowohl, welche ihre Aemter so lange verwalten, als sie \ l rgut betragen, als auf solche, welche dieselben für einen gewissen Tern»nbekleide».' Die Frage, insofern sie überhaupt erörtert worden, ist nur 111Bezug auf Gerichtsbeamtc erörtert worden ; und vielleicht zweckmäßtß-Es ist kein Versuch gemacht worden, irgend einen andern Beamten u>' t(der gegenwärtigen Eonstitntion öffentlich anzuklagen : in Betreff Solcherist es eine unnütze Vorkehrung gewesen : ihre kurze Dienstzeit bat sie ^ti<] unter der Aufsicht des Volkes gehalten. Was die Gerichtsbarkeit v e>trifft, so Miss ich gestehen, das; ich denke, das! sie gänzlich abgeschafft wer-den könnte, weil ein anderer Theil der Eonstitntion für die AbsetzungRichter und Friedensrichter Vorkehrungen trifft. Es ist unnöthig als ei»Gegenmittel, oder als ein Mittel für A b se tz u n g. Es ist unnöthig f' 1 *die Bestrafung strafwürdigen Betragens der Beamten. Wir sollten »umöffentlich anklage», um llebclverhalten im Amte zu bestrafen, sondern wffsollten diese Vergebungen wie andere VergeKungen gegen das Gesetz w*strafen. Man hat sich allemal auf diesen Artikel berufen, um nur abst"tzcn zu können.
Dieses Verfahren war früher in Amerika nicht einheimisch; es ist sll ^der Brittischen Eonstitntion entlehnt. Wir habe» diesen Artikel ausConstitntion der Vereinigten Staate» entnommen, und ihn unsererneu einverleibt, ohne nothwendiges Erfordcrniß. Zufolge der Eonsttz"tion der Vereinigten Staaten können die Beamten, ^welche ihr Amt »Mnach dem Belieben des Präsidenten bekleiden, nur vermöge offe » 'ilichcr A » kl a g e abgesetzt werden. Es giebt da keine Absetzung amAnsprache der Gesetzgebung, wie in Pennsylvauien. In England sowod ^als in den Vereinigten Staaten, ist das Tribunal für Anklagen öffem-fcher Beamten der mächtigste Zweig des Gouvernements. ' Es w»rediesem Zweige anvertraut, weil man glaubte, daß die gewöhnliche» y,richtshöfc und Juries für das Verhör großer Verbrecher zu schwach r. 111würden. Dies ist jetzt bei uns nicht der Fall, und da der Grund für dieseArtikel aufgehört hat, so sollte der Artikel ganz und gar abgescliafftden.
Wenn wir indessen diese Elausel beibehalten, so sollten wir sie einiger-maßen praktisch nützlich machen, durch das Erforderniß nur einer M eheit zur Ueberführung. Ich habe von keiner Ursache für das Erformniß zweier Drittel gehört. Dies bat seinen Grund nicht in irgend e»feindieligen Gesinnung gegen die Gerist,tobarkeit. Ich bin ein so w>mer Verehrer dieses Departements, als irgend Jemand. Es sollte uAllen werth sein. Die Operationen keines Rcgierungszweigeö werde» ivielseitig gesehen und empfunden. Wir sind alle dabei betheiligt, es j