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Band I.
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Pemisylvanische Convention, 1837.

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seinem Schutze gegen Angriffe zu sickern. Es ist die letzte Zuflucht derRettung für alle unsere Rechte, Freiheiten und Eigenthum.

. Ick bin auch zn Gunsten einer unabhängigen Gerichtsbarkeit,im eigentlichen Sinne. Diese Unabhängigkeit hängt indessen nicht vonder Amtsdauer des Richters ab, noch auch davon, daß er der Absetzungund der Bestrafung für llebelverhaltcn im Ainte ausgesetzt ist. Sie hangtvon dem Charakter des Mannes ab. Das Princip muß nn innern de«.Mensche» seinen Sitz haben. Die Unabhängigkeit eines Richters bestehteiner gewissenhaften Erfüllung seiner Pflicht, ohne Furcht, Gunst oderVorliebe. Die Aintsdancr kann eine,» Beamten weder Unabhängigkeitverschaffen, noch ihm dieselbe rauben. Manche könnten nn Amt Nichtunabhängig verwalten, wenn sie auch über die Gewalt des ^olkes, unvüber die Eonstitntion und die Gesetze erhaben dastünden ; wahrend Andc-re dies thun wurden, wenn sie ihr Ämt auch nur für cmcn Monat ver-walteten. Die meisten Beamten dieses Staates bekleiden ihre Acu ternur für eine kurze Zeit, und haben in der Erfüllung ihrer Pflichten voll-koniincn so viel Unabhängigkeit bewiesen, als Diejenigen, welche so langesm Amte bleiben, als sie'sich gut betragen. Der jetzige Gouvernor diesesStaates ist ein sprechender Beweis, daß die Amtsdaucr keinen Einflußauf die Unabhängigkeit des Beamten hat. Er bekleidet sein Amt für dreijalire, n„d dennoch hat er ein merkwürdiges Beispiel von Unabhängig-keit in der Ausübung seiner Amtspflichten gegeben ; und zwar, nach mei«^ geringen Meinung, ein wenig zn viel Unabhängigkeit.

2ck hörte mit großer Aufmerksamkeit auf die Bemerkungen des Herrnvon Bucks (s>rn. M'D owe ll) über diesen Gegenstand. Ich denke,Pme Argumente bleiben unbeantwortet, und sind unbeantwortbar. In-wweit ist diese Vorkehrung ein »todter Buchstabe gewesen. War es dwAbsicht der Urheber der 'Eonstitntion von 17!10, daß sie Das sein sollte sWenn dies der Fall war, so hat sie vollkommen dem Zwecke entsprochen.Sie ist ei» todter Buchstabe gewesen; weil zwei Drittel, eine unbilligeMehrheit, zur llebcrführung und Absetzung verlangt werden.

Man hat uns gesagt, dieser Artikel habe gute Dienste geleistet; keinRichter sei freigesprochen worden, welcher überführt werden sollte ; eswerde keine Unzufriedenheit mit dieser Vorkehrung bezeugt; kerne Klageüber diesen Artikel werde vernommen. Weit entfernt, daß dies wahr ist,hat er vielmehr gar keine Dienste geleistet. Seit beinahe fünfzig JahrenM nur eine einzige Person überführt worden, obgleich öffentliche Anklagenbaufig vorfielen. Diese Vorkehrung hat mehr zu Klagen und Ulizusriervcuheit Veranlassung gegeben, als vielleicht alle andern Vorkehrungen derInstitution. Weswegen ist der heftige Wunsch, Richter und Fncdcns-»ckter auf einen gewissen Termin zn beschränken, welcher den ganzen^taat durchdringt,' entstanden ? Wegen der Schwierigkeit, ja, ich möchtemgen, wegen der U n m ö g l i ch k e i t, schlechte Beamte vermöge diefesZwcldrittel - Systems sich vom Halse zu schaffen. Das Volk wünicht Ab-,,.. find die Beschränkung der Amtödauer gerichtlicher Beamten, vcr-' f'uer Verbesserung zu der Constitution, hat sich ihm als ein wirkfa-® Mittel bewährt. Hauptsächlich darunr hat mau an vielen Orten eine^ "^ntion verlangt. Ich gebe zu, daß ein großer Theil der Gestlinmt-f'Ht Abhülfe für andere Beschwerden verkannt'; allein man wurde sie noch

eine viel größere Volksan»

usit Abhülfe für andere Beschwerden verlangt;langer erduldet habe». Ich zweifle nicht, daß