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Band I.
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Verhandlungen und Debatten.

die Absicht haben, auf die Frage hinsichtlich des genauen Umfanges derConstitutionellcn Gewalt der verschiedenen Regierun,gs-Zweige einengrößeren Nachdruck zu legen, als bisher geschehen. Er wünsche seineMeinung zu erläutern, denn er babc diese nämliche Art von einer Fraßtin Gerichtshöfen häufig auswerfen und dcbattireu gehört, obgleich nie-mals daselbst mit großer Wirkung; es war ein Gegenstand bloßer Dccla-mation, denn kein Gerichtshof käun seine Beschlusse auf eine so schwan-kende Grundlage, als eine angenommene vollkommene Verthcilungs-Theoric stützen, wenn er nicht durch eine nachdrückliche Vorschrift hier;»gezwungen wird. In der That, diese Bcrtheilung kann niemals so voll-ständig sein, daß nickn Fälle stattfinden sollten, welche den Charakter vonmehr als Einer der Gewalten an sich tragen, Nehmen Sie zum Beispieldie gesetzgebende Gewalt. Können Sie dieselbe auf eine solche Weise be-stimmen, daß sie niemals etwas begreifen sollte, das seiner Naturnach gerichtlich ist? Muß sie nicht vielmehr zuweilen unvermeidlich et-was als einen Nebenfall umfassen, das gerichtlich ist? So weit es mög-licher Weise geschehen kann, sollten die Scheidelinien mit der größtmög-lichsten Genauigkeit gezogen und sorgfältig bewahrt werden. Aber stllMdann weiden sich Fälle ereignen, welche eigentlich den gesetzgebeudehgierungo Z veig betreffen, in welchen einige Beimischung gerichtlicher Be-standtheile enthalten ist. Nebmcn wir unsere Zuflucht zur Erfabrungund sehen wir, welche Belehrungen sie uns in Rücksicht dieses Gegenstan-des mittheilen kann. Die Gesetzgebung ist mehr als einmal, ich möchtesagen wiederholt aufgefordert worden/ Mängcln abzuhelfen und Fehlerzu berichtigen, welche auf eine große Blasse Eigenthums von Bürgern derRepublik einwirken. Ihre Record « Acten erfordern, daß die Dieds vonEhefrauen, um rechtsgültig zu sein, in einer besonderen Form bestätigtsein sollen, nebst einer besonderen Untersuchung, welche vou dem Beam-ten, bei welchem die Bestätigung geschiebt, ausführlich bezeugt werden stffNun trug es sich in dem Caunty Aork und in pancaster, und wahrschein-lich in andern Eaunties zu, daß es Urkniidenschrcibcru, welckic das Gest?mißverstanden, zur Gewohnheit wurde, Bestätigungen auf eine Wel-se zu machen, welche, wie sie dachten und beabsichtigten, der Asst'ffbln-Acte gemäß war. Dem Wesen nach war sie es wirklich; als aber' ~ ' - ' .wntte

Uebel zu steuern und den Mangel in der'Form zn bestltl-

setz, um diesem

Eonstitutionalität dcS Gesetzes wurde nichts desto weniger angefachte -weil es eine Anmaßung gerichtlicher Gewalt sei. Die Frage wurde mdie Suprcme Court gebracht; und jene Court entschied, daß die Asst"blp-Acte Cvnftitutioncll sei; sie sei unstreitig zweckmäßig, sie sei gercck! -und Niemand wurde gedacht haben, daß die Gesetzgebung ihre Pflicht d 'thau, wenn sie die Passirnng derselben verweigert hätte. , ^

suiomt titi-hf hie Gcsestnobuim hrm Mangel hätte abhelfen können,