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Band I.
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Pcmisylvam'sche Convention, 1837.

keine andere Eonstitntion, und könnte auch keine bessere wünschen. Si-chern Sie mir diese, und ich bin zufrieden. Ich kann glücklich unter ihr«eben. Gott bat uns Alles gegeben, was nöthig ist, um in dem Genusseder Freiheit zu lebe». Niemand kann seinem Leben einen Tag zusetzen—er kann seine» Körperbau nicht verändern. Nicht mehr als den Riesender Vorzeit, kann es ihm gelingen, die Pläne des Himmels zu vereiteln,br kann keinen Babylonischen Thurm erbauen. Er kann nicht alle seineindividuellen Wünsche befriedigen z und wenn er höher steigen wollte, alsvinc Natur erlaubt, so würde er blos nnübersteiglichc Hindernisse finden,^ene Eonstitntion beginnt also damit, daß sie anerkennt, daß Sie gewisseunveräußerliche Rechte besitzen, und daß diese beschützt und gesichert »Ver-ben sollen. Was garantirt die Eonstitntion V Eine Regierungsform—denn ohne eine Regicruugsforn» können Sie die Sicherung keines RechtsEhalten, ausgenommen des Fanstrcchts, und dies ist ganz und gar keinRecht. Es ist dem gleich, »vas die uliima ratio rtgum — die ultima ratio—das Recht der Stärke—das zerstörende, nicht das erhaltendeRecht genannt »vird.

Diese Eonstitntion nimmt als ihre Grundlage an, daß diese Rechte nn-bträußcrlich sind—daß dcrMensckssic nicht aufgeben kann, wenn er es gleichwollte. Was garantirt Ihnen also Ihre Regierung? Daß sie Eousii-ksttivnelle Gewalt auf eine solche Weise ertheilen wird, daß Sie in demGenusse Ihrer eigenen Rechte nicht unterdrückt, sondern beschützt werdensollen. Mein Herr, »vill diese Eonstitntion sagen, daß der Mörder nichtlsthängt werden solle? Wenn ich höre, daß das Todcsnrtheil über einenMitmenschen verhängt worden, so »reiß ich von Nichts, das es mir znrPflicht macht, zu fühlen, daß das Gesetz, welches den Mörder zum Todederurtheilt, ein unmenschliches Gesetz sei. Ich finde die höchste Bcstäti-8»nq für die Vorschrift, daß wer Blut vergießt, deß Blut »nieder vergossenwerden soll. Wenn der Räuber, oder der Mörder die friedliche FamilieÜberfällt, und das Leben eines unschuldigen Kindes vor seiner AclternAngesicht zerstört, und, nachdem er diese Greneithat in der kaltblütigen"ud grausamen Ausübung seiner Freiheit verübt, überwältigt undgrifft»», und durch das Gesetz znm Tode vernrtlieilt »vird; ist hierinrlwas, das in» Geringsten geeignet wäre unser Mitleid und Erbarmen,^ge jit machen? Geschieht dies nicht um der Sicherheit des Lebens—?es unveräußerlichen Rechts des Lebens »villcn? Was thut der Richter

der Ausübung seiner Gewalt, welche von den» Dclegatc» von Pbila-bolphia Eaunti) (Hrn. I n g er so ll) als so »nächtig und bcklagcnöwerthdargestellt wird? Nichts. Das Gesetz errichtet den Galgen und sorgtfür den Nachrichtcr. Die Jury erklärt ilui für schuldig, und der Richter^liesst aus Ihren» Statutciibuchc die Strafe, welche das Gesetz überDen verhängt, welcher schuldig gefunden wird. Was hat der Richterdamit zu thun ? Berurthcilt er irgend Jeinandeu zum Tode ? Hat er dieGewalt, das Urtheil zu erlassen oder zu mildern ? Aber können Sie, umVerbrecher zu bestrafen, das Gesetz entbehren? Oder den Richter, »tiuL"cs Gesetz zu verlesen und feierlich anszusprcchcn ? Ist es für IhreFreiheiten und Sicherheit nicht nöthig, daß es solche Gesetze gebe? Istc ® nicht das Recht—ja, das Recht—des friedlichen und gehorsan»cl»^Bür-sirrs, daß die Schrecken des Gesetzes ihn und seine Familie vor den Schre-rken des Raubs und Mords schützen—ihm Leben und die Bestrebung »»achGlückseligkeit stchcri» ? Und die Gesetzgebung sorgt dein gemäß mit einer