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Verhandlungen nnd Debatten.
bung eilten tyrannischen Einfluß über Ibre Gerichtsbarkeit ausüben soll,und daß Ibre Richter sich vor Ibrer Gesetzgebung biegen und sckm'-gensollen, so mögen Sie eben so wohl die Regiernngö-Derfassuug aus einmalaufgeben. Sie müssen also erwarten, daß sie redlich vollzogen werde,und wenn Ibre Eonstitution redlich vollzogen wird, zweifelt irgend Je-mand, daß sie gerade das sein wird, was der Herr von dem Eaünty jetztvorschlägt? Nach seiner Ansicht würde sie ganz dasselbe sein, und dieEonsiitutiou würde keine weitere Vorkehrung erhalten; und wenn dieGesetzgebung geneigt wäre, ihre Autorität zu überschreiten, so würde sienicht dadurch abgehalten werden, daß wir die Eonstitution in diesem Puncteveränderten. Wir, die wir unsere Hochachtung für die Eonstitution anden Tag gelegt haben, sind auf den Türkischen Beamten verwiesen wor-den, welcher die Bibliothek verbrennen ließ, weil sie nicht dasselbe enthielt,was in dem Koran stand. Er für seinen Theil würde gedacht haben, daßder Fall weit angemessener gewesen wäre, wenn er verordnet hätte, daßNiemand den Koran abändern sollte, der nicht etwas Besseres hinzuzu-setzen hätte. Sie seien nicht für eine Abänderung der Eonstitution, bissie etwas Besseres in dieselbe einzurücken fänden.
Hr. Sergeant (Präsident) sagte, es scheine ihm, der Herr vonFranklin (Hr. D u n l o p) habe den Fall in einigen Puncten etwas über-schritten. Er gestehe, daß die Deutung, welche, wie er verstand, der Herrdem Gesetze von 1824 gab, ihn beunruhigte, und zwar außerordentlichbeunruhigte, denn es schien ihm, daß jene Assembly-Acte, wie sie angeführt,weit ungerechter wäre, als die, welche er (Hr. D u n l o p) in der SacheAdams' gegen Austin angeführt dabei Es sei eine Acte, wodurchgewisse, nicht in rechtmäßiger Ehe gebvrne Personen, lcgitimirt und zumBesitze gewissen Eigenthums vermöge ihrer Herkunft berechtigt würden ;und wie er verstehe, daß der Herr das Gesetz anführe, so gehe sie weiter,und erkläre diese Personen fähig, das Eigeiirbum aus den Händen Dereazu nehmen, welche vorher ein übertragenes Recht dazu hatten. Eine sol-che Acte würde alle Schranken der Gerechtigkeit überschritten, nnd eineunabhängige Gerichtsbarkeit würde kein Bedenken getragen haben, diesel-be—weil sie Eigenthum einem Individuum nahm und es einem anderngab—constitutionöwidrig und null nnd nichtig zu erklären. Aber in soweit als die Acte blos die Legitimität festsetze', könne Niemand zweifeln,daß sie constitutiousmäßig, daß sie weise, daß sie milde sei; weil es vieleUmstände gebe, nnttr welchen es nicht mehr denn recht und billig seinwürde, daß Kinder die Folgen einer unehelichen Geburt nicht empfänden.Er wolle nicht sagen, daß dies im Allgemeinen so sein sollte, weil es wich-tig sei, daß diese Strafe, als eine der Bestätigungen des Sitteugesetzesbeibehalten werde; aber unter besondern Umständen möchte es recht sein,sie nicht zu verhängen. Wenn die Assembly-Acte noch weiter ginge unddas Recht der Republik auf Theile von Grundstücken, welche dem Heim-fall unterworfen, aufgäbe, so möchte auch dies recht genug sein. Die Ge-setzgebung sei ermächtigt, nach ihrem Gutdünken den Anspruch des Staa-tes zu Gunsten von Individuen aufzugeben. Wenn sie aber EigenthumEinem nähme und einem Andern gäbe, so wurde dies zweifelsohne un-recht sein. Er wolle aus dieser Acte vou 1824 verlesen, und er wolleweiter verlesen, als der Herr von Franklin gethan, und demselben Zeigen^paß sie, statt die von ihm erwähnten Vorkehrungen zu enthalten, entweder