Peiinsylvairischc Qciwmion, 1837. 613
Ausdrücklich, ober dem nothwendigen Mitbegriffc nach, Vorkehrungen ent-halte, welche gerade daS Gegentheil von ihnen seien.
Er verlaS hierauf die verschiedenen Abschnitte und zeigte, daß in eini-gen derselben ein ausdrücklicher, die Rechte Anderer verwahrender Vorbe-halt, und in den übrigen gleich wirksame Vorkebrungen cntbaltcn seien.
Hat der Herr von Franklin demnach sich selbst oder der GesetzgebungGerechtigkeit widerfahren lassen, alS er auf dieze Assembly-Actc verwies ?Hat er nicht die Acte zu eilfertig gelesen und sie für einen Fall übereilterGesetzgebung gelesen, während eS bloS ein Fall übereilten Lesens war?Sie war solch eine Assembly-Acte, als welcher er unter dieser Eonstitutionohne Bedenken seine Zustimmung würde ertbeilt baden, und er hoffe, jedeGesetzgebung werde in schicklichen Fällen dasselbe thun. Diese Acte ent-halte einen ändern Fall, in Bezug auf einen Hrn. M a r t i n, nebst einemdem obigen ähnlichen Vorbehalte, welchen zu verlesen, er nicht für noth-wendig erachte. UcberdicS begreife sie drei andere Abstbnittc, welche zwardiese Vorkehrungen nicht der Form nach enthielten, im Grunde aber dienämlichen, wie die in den vorher angeführten Fällen seien. So viel hin-sichtlich jener Acte. Sie ist ganz tadellos. Mochte man nun nicht fol-gern, daß das Gedächtniß des gelehrten Herrn von Franklin demselben inBezug auf die andern von ihm erwähnten Fälle untren geworden ? Erwisse nichts von dem besonderen Falle Mcrc c r'S, er wisse aber, daßdie Snpreme Court von Pennsylvanien, ein unabhängiges, anS Richtern,welche ihre Aemter so lange bedienten, als sie sickc gut betrügen, zusam-mengesetztes Tribunal, denselben für eonstitntionell erkannte. Er könneaber dem Herrn etwaS anders sagen, dessen er sich, wenn cS erwähntwürde, ohne Zweifel erinnern würde, nämlich daß das allererste Gesetz,welches wir in Bezug auf die Abtretung deS GrundeigentbnmS von Ehe-weibern jemals in Pennsvlvanien hatten, ganz dasselbe wie dieses war,und von der Zeit seiner Passirnng an bis zu dem gegenwärtigen Augenbli-cke niemals getadelt worden sei.' DaS Gesetz, worauf er anspiele, sei dasim Jahr 1700 vassirte. ES war daS erste und das einzige allgemeineGesetz, welches Bestätigungen von DiedS durch Eheweiber gesetzliche Kraftertheilte, und durch jene Arte wurden alle DiedS, welche auf die von ihrangenommene Art und Weise früher bestätigt waren, rechtsgültig. Siehatte rückwirkende Kraft, indem sie einen früher bestandenen Gebrauchbestätigte und für gültig erklärte. Kein RechtSgelehrtcr hat sie jemalsmißbilligt. Sie bildet die eigentliche Grundlage' der RechtStitel. Diespäter folgende BekräftignngS-Acte verordnete ganz dasselbe, und nichtsmehr. Sie verlieh einem früheren Gebrauche in Bezug auf einige beson-dere Fälle rechtsgültige Kraft. Wie kann letztere tadelnSwerth sein, wennerstere es nicht war ? Beide sind augenscheinlich zweckmäßig. Er wolledaher die Eommittce fragen, ob es weise sein würde, in die Eonstitutioneine Elansel zu dem besondern Endzwecke einzuführen, um die Passirungvon Acten zu verhindern, wodurch Bürger vor schwerem, anS einer man-gelhaften Form entspringenden Verlust bewahrt werden sollten ? SollteeS keine Gewalt geben, solchen Mängeln abzuhelfen ? Er denke. Niemandwerde dies behaupten. Die Thatsachen in Bezug auf den Lancastcr Fall,so wie er sie verstand, waren, daß eine Person ein Grundstück kaufte, denPreis dafür bezahlte und ihren Dicd erhielt, und jener Died wurde in derdaselbst üblichen Form bestätigt, und er vermuthe, daß kraft desselben derKäufer im Besitz des Landes war. 2" diesem Zustande der Dinge e»k-<