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Verhandlungen und Debatten.
Was thun wir denn ? Ei, wir haben einen täglichen Gehalt von dreiThalern, und dieser soll aus der Schatzkammer gezogen werden. Wirstimmen für Purdon's Tigesten, oder die Tägliche Zeitung, oder die Eon-stitution derStaaten—u. diese müssen ausderSehatzkamcr bezahlt werden.Wenn wir unsere Pferde hierher gebracht hätten, und der Stabträgerwäre gesetzlich autorisirt worden, Heu und Haber für sie zu besorgen) sowürden die dadurch verursachten Unkosten aus der Schatzkammer bezahltwerden. Dies mag eine Verletzung der Eonstitntion sein; ich kann aberweiter nichts sagen) als daß ich nicht im Stande bin, einzusehen, warumes so ist.
In dem angeführten Falle würde ich geneigt gewesen sein, in Ueberein-stimmung mit der Gesetzgebung zu entscheiden, und die Art der Vergü-tung als nicht sehr wichtig zu betrachten, wenn sie überhaupt nicht übermä-ßig groß wäre. Es war passend für die Zeit.
Allein, Sitten und Gebräuche haben sich geändert, und die Gesetze die-ses Staates haben ebenfalls eine Veränderung erlitten. Ich denke, esgab ein altes Gesetz, daß kein Glied der Gesetzgebung sein Brod und Käseauf den Stufen des Hauses der Assembly essen sollte. Zu der Zeit, alsdieses Verbot ergieng, waren die Glieder genöthigt, ihre Mahlzeiten untereinem Baume einzunehmen. Heutzutage ist für unsere Bequemlichkeitbesser gesorgt, und es ist keine Veranlassung für ein solches Verbot vor-handen — wir haben bequeme öffentliche Rciscanstalten, sowie öffentlicheGasthäuser, und brauchen keine Lcbcnsmittel, oder Heu und Haber fürunsere Pferde. ES würde unvernünftig sein, so Etwasjetzt zu verlangen.Allein, zu seiner Zeit war es ganz recht.
Jedoch, ferner—diese von den Eensvrcn angegebenen Beschwerden fan-den unter der Eonstitntion von 1776 Statt; und wo war die Einschrän-kung der Acte der Gesetzgebung, sogar dann, alö man offenbar und hand-greiflich die Eonstitntion verletzte, wie in dem angeführten Rcchtsfalle desGeorge A d a m B a k e r—eines Mannes, der, wie ich, beiläufig gesagt,denke» sollte, nicht so leicht etwas Unrechtes sich gefallen ließ—zumal daer selbst ei» Notarius war, und noch dazu geachtet als ein sehr tüchtigerund geschickter; welcher, wie dem Herrn von Franklin wahrscheinlich nichtunbekannt sein wird, bis an seinen Tod in hohem Ansehen stand. DerMann war so achtungswerth, als nur irgend einer in Philadelphia. Wo,frage ich, war die Einschränkung unter jencr Eonstitntion ? Wo konnteder Bürger Zuflucht und Schutz finden gegen das ihm von der Gesetzge-bung zugefügte Unrecht ? Konnte der Rath der Eensoren ihm Unterstützungoder Hülfe Kisten ? Nein. Er konnte das ihm zugefügte Unrecht bekanntmachen, aber er konnte demselben nicht äbhclfen. Konnte er sich auf dieGerichtshöfe verlassen, um für ihn seine Rechte gegen die Gewalt der Ge-setzgebung zu verfechten? Die Gerichtsbarkeit selbst war, vermöge derDauer und Besitzart der Aemter, schwach, hülflos und abhängig. -
Findet man irgend ein ähnliches Beispiel seil 1790, unter unserer jetzi-gen Eonstitntion V Der Herr von Franklin ist, nach meiner Ansicht, un-gerecht g gen die Gerichtsbarkeit, wenn er vermuthet, daß sie eine Ent-scheidung über eine constitntionswidrige Assembly-Acte u vermeiden suchenwurde; wiewohl er in Bezug auf das Glied der Gesetzgebung Recht habenmag, welches Drohungen gegen irgend einen Richter ankündigte, der einGesetz cvnstitution widrig'erklären' würde. Die Gerichtsbarkeit ist,—wie