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Perbcmdsunqcil und Debatten.
Ansichten und Principien aufgestellt hinsichtlich der Absonderung der Re-glcruugS-Zweige. Er bat vollkommen siieckt, wen» er sagt, das; die Ge-walt vortbeilt werden müsse, um sie abgesondert zu erhalten. Allein, dasist nickt die Frage, um die es sich jetzt bandelt. Es besteht bereits einewirkliche Vertbcilung. Es fragt sich vielmehr, ob, durch die Hinzusetzungneuer und nnnötbiger Worte, Sie dem Zweifel Raum geben sollen, obnickt gewisse Mackstvollkommenheitc» erloschen seien ? Ich will Ihnendie Lacke durch ein Beispiel erläutern : Die ganze Republik bat eine Ge-walt, gewisse Dinge zu tbun, und es ist schicklich und nothwendig, daß diesgeschehe. Die Eoustitution vertheilt ibre Gewalt unter drei Zweige z undsie hat jeden dieser Zweige in eine solche siage gestellt, das; Manches vonDem, was der Staat hätte ausführen können,'nun weder von irgend ei-nen; der Zweige, noch von allen zusammen, gethan werden kann. Hier-aus ergießt sich ald Scklußfolge, daß es gewisse schätzbare Machtvollkom-menheiten giebt, welche durch die Einsetzung Ihres Gouvernements ver-loren geben. Sie sind verloren gegangen — denn, nach der Vcrtbcilungkaun der Staat nickt ferner als ein Ganzes bandeln.
Wenn Sie auf irgend eine Art ein Hülfsmittel bedürfen, Sie können,wie wesentlich auch immer, es mckt vom Volke erhalten, weil dieses seineGewalt weggegeben bat — kraft dieser geschriebenen Eoustitution. Siefragen den Gonvernör— können Sie uns helfen? Rein. Sie wendensich an die Gerichtsbarkeit mit der Frage — können Sie uns helfendRein. Alsdann nehmen Sie zu der Gesetzgebung Ihre Zuflucht — damuß Ihnen geholfen werde», oder cS kann Ihnen nirgends geholfenwerde».
Setzen Sie einen Fall, wo es am handgreiflichsten hervorgeht, daß dieGcwaU der Gesammtheit ausgeübt werden muß, aber er paßt nicht genau— und beide Zweige müssen genau bestimmt werden — Gerichtliche oderVollziehende Gewalt,—wollen Sie zugeben, daß sie aufgehoben, oder demBürger vorenthalten werde? Und, wenn nickt—welchem dieser Depar-tements wollen Sie sie geben ? Ich wünsche diese Frage beantwortet zuhören. Diese ganze Eonvention sdies mag als Erläuterung dienen) batdie Gewalt, Verbesserungen zu der Eoustitution zu machen. Angenom-men, sie sollte ibre Gewalt unter die Eommittccn des Hauses vertheilen,keine für sick selbst, als eine Gesammtheit, behalten, sondern sie alle denEommitteen überlassen. — Dieses ist an und für sich unmöglich, aberwir wolle» es einmal als Erläuterung annehmen. —Nehmen Sie ferneran, es sollte sick ergeben, daß eine dem Körper angehörende schätzbareGewalt von keiner der Eoinniitteen angewendet werden könnte, weil sieeigentlich nickt im Umfange ihrer Wirkungskreise liegt. Soll sie darumverloren gehen? Würde dies nickt ein in Hinsicht auf die Eoustitutionbcklagens'wertber Umstand sein? Die Antwort würoc lauten: Sie bleibtin der Eonvention. Ja, so ist es. Und so bleibt dieser übriggebliebeneTbeil in der Gesetzgebung, wenn er nicht ausdrücklich vorbehalten wird.Ich stimme mit dem Herrn von Allegbcnu übereiu, daß die drei Zweigedes Gonverneinents abgesondert und unabhängig gehalten werden sollte».Was versiebt man unter abgesondert und unabhängig, i» Rücksicht aufeme andere Frage ?—ich meine die Gerichtsbarkeit—aus welche wir späterkommen werden, wann, ivie ich hoffe, diese Erörterung noch nut't in Ver-gessenheit gekommen sein wird. Mein Satz ist demnach dieser, die wahreAuSlegnug ist diese, daß alle der Gesammtheit zugehörige Gewalt kraft