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Band I.
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Pennsylvanischc Convention, 1837.

der Eonstitution gegeben ist, außer selche, die von der Urkunde selbst beson-ders vorbei,alten ist. Diese Auslegung hat von 1790 an bis auf diesenTag gegolten. Und es muß nothwendig so sein. Die Eonstitution bestehtnicht aus Gewalt-Verleihungen, sondern aus der VertHeilnng der Gewalt.Wenn Sie diese zu begrenzen wünschen, so thun Sie dies kraft einer Ein-schränkung in Ihrer Rechtö-Bill.

Was soll die Wirkung einer neuen Erklärung, wie der jetzt vorgeschla-genen, sein ? Ich bin gewiß, daß der Herr von AllegHcny bte_ Sache ge-hörig einstudiert hat, um mir in der Behauptung zu folgen, daß eine wirk-liche Gewalt-Vertheilung kraft einer Eonstitution, irgend einer Erklärungin einer Eonstitution, daß sie vertheilt sei, völlig gleich kommt, und gleich-kommen muß. Warum also diese Neuerung einfuhren? Im bestenFalle ist sie ohne Nutzen. Aber sie mag schlimmer als nutzlos sein—siemag zu einem Schlüsse Veranlassung geben, daß etwas Ungewöhnlichesbeabsichtigt sei, und so die Veranlassung zu Rechtsstreiten nnd Zänkereiengeben. Wir Haben beinahe ein halbes Jahrhundert unter dieser Eonsti-tntion gelebt. Ihre Auslegung ist bestimmt und wird verstanden. Indieser Eonstitution giebt es eine Gewalt-Vertheilung, so weit als sie spe-cifisch vertl,cilt werden kann. Man hat früher vermuthet, daß Ihre Ge-setzgebung den übrig gebliebenen Theil—die Mittler-Gewalt—besitze, eineGewalt, die nur bei schicklichen Gelegenheiten zweckmäßig angewendetwerden kann, nnd nichts mit andern Departementcn zu thun hat. Wol-len Sie diese Gewalt nicht irgendwo niederlegen ? Wenn Sie dieselbeder Gesetzgebung nicht überlassen wollen, was wollen Sie damit anfan-gen ? Wo kann die Mittler-Gewalt schicklicher niedergelegt werden, alswo sie sich jetzt befindet ? Und wozu sie beunruhigen, wann sie ruhig ist?Ich stimme mit dem Herrn von Lycoming (Hrn. F l e m i n g) üb'erci»,daß die Einschaltung dieses Vorschlages in die Eonstitution zu vielen Dis-putationen und Rechtsstreiten Veranlassung gebe», und nur für die prac-ticirendcn Rechtsgelehrtcn vorthciihaft sein werde. In der That, dieganze Sache mag in Verwirrung gerathen, und es mögen fünfzig JahreGesetze gegeben werden, um Alles wieder in die jetzige Ordnung zu brin-gen. Aber wenn Sie wirklich beabsichtigen sollten, der Gesetzgebung dieihr gebührende Gewalt, oder irgend einen Theil derselben, zu versagen,so müssen Sie dies vermöge einer besonder», deutlich ausgesprochenenVerfügung thun. Es ist wahr und richtig bemerkt worden, daß Jeder-mann die Eonstitution verstehen sollte. Er seines Theiles werde nichtnöthig haben, zu einem Rechtsgelcbrten zugeben,um sich dieselbe erklärenzn lassen. DieS müsse aber nichts desto weniger bisweilen vorfallen. DieAusdrucksweise der Eonstitution sollte klar nnd verständlich sein, so daßder Gebildete sowohl, als der Ungebildete irgendwie in den Stand gesetztwerden mag sie zn verstehen. Kann man in dem vorliegenden Falle mitBestimmtheit darauf rechnen ? Ich fürchte, nicht: und daher mein ent-schiedener Einwand gegen die vorgeschlagene Einschaltung der Vorkel)-rnng.

Hr. L o n g sagte: Herr Vorsitzer, ich würde die Committee hinsichtlichdes ihr jetzt vorliegende» Gegenstandes nicht belästigt haben, hatte mansich nicht im Verlaufe der gegenwärtige» Debatte auf den Rechtsfall vonMercer gegen Watson, von ilaucaster Eannty, berufen. Dadieser Fall auf die Berathschlagnng der Eonvcntion wahrscheinlich einigen