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Band XI.
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Verhandlungen und Debatten»

allein die Gesetzgebung soll nicht die Gewalt haben, von mehr als zweisolcher Beamten in irgend einem Stadtviertel, Tannschip oder Flecken znverordnen, ohne die Einwilligung der stimmfähigen Bürger in demselben.Ueberdies wird man sich erinnern, daß während der Gesetzgebung, „achdiesem Vorschlag, verboten wird, mehr als zwei Friedensrichter ohneEinwilligung der Bürger erwählen zu lassen, sie nicht zugleich gezwun-gen wird, selbst nur diese Zahl zu bestimmen. In einigen Caunties vonPennsylvanien giebt es Taunschips, in welchen es als ein bestimmtesUebel betrachtet werden würde, dem Volke zwei Friedensrichter aufzu-dringen. Die Sache bleibt also dem Gutdünken der Gesetzgebung über-lassen, insoserne als es die Zahl von zwei anbelangt, aber „e kann nichtüber jene Anzahl hinausgehen, ohne die Einwilligung der Bürger in demTaunschip, Stadtviertel'oder Flecken. Dies scheint mir die Sache so zustellen, wie sie gestellt werden sollte—auf einen sichern und gesunden Fuß.Wenn ihr der Gesetzgebung die Gewalt verleiht, zu bestimmen, wie vieleFriedensrichter in dem Tannschip, Stadtviertel oder Flecken sein sollen,lauft ihr da nicht dieselbe Gefahr, welche die Verfasser der Constitutionvon 1790 liefen, als sie dem Gonvernör von Pennsylvanien die Gewaltverliehen, nach seinem Gutdünken eine "hinlängliche Anzahl von Frie-densrichtern" zu ernennen? Dieses ist die Sprache der bestehendenConstitution. Sicherlich thut ihr das. Es ist eben so viel Wahrschein-lichkeit vorhanden, daß eine große Willkührlichkeit in dem einen wie indem andern Falle gebraucht werden wird. Die Gesetzgebung kann diesel-ben Gründe haben, eine größere Anzahl dieser Beamten anzustellen, alsdie Bedürfnisse und Interessen des Volkes erheischen, wie der Gouver-nör ; und diese Gewalt kann daher eben so viel von der Gesetzgebung, alsvom Gouvernör, mißbraucht werden. Dies ist offenbar—so offenbar alsetwas. Ein Mitglied der Gesetzgebung mag seine Wiedererwählung imAuge Haben, und mag die Genehmigung der Gesetzgebung zur Ernen-nung von mehr Friedensrichtern, als nöthig sind, erwirken, indem derRepräsentant im Geheimen mit den Friedensrichtern einverstanden ist,daß sie zur Vergeltung ihren Einfluß zu seiner Wiedererwählung anwen-den sollen.

Jeder Mann von gesundem Menschenverstände muß einsehen, was die«nvermeidliche Folge sein wird, wofern man diese Sache der Gesetzgebungüberläßt. Warum überläßt man sie nicht dem Volke? Ist dieses nichtdie beste Anordnung, welche darüber getroffen werden kann ? Ist es nichtfähig, für sich selbst zu urtheilen, und zu entscheiden, ob seine Bedürfnisse»der Interessen eine Vermehrung in der Anzahl der Friedensrichter einerbesondern Gegend verlangen oder nicht? Wenn es nicht mehr bedarf,so mag es sich zu dem Ende schriftlich an die Gesetzgebung wenden- Ichsehe indessen, daß der Vorschlag des Herrn von Fayette nicht diese Form.vorschreibt. Allein ich wünsche, daß dieselbe also verändert würde. Einschriftliches Gesuch sollte von einer Mehrheit der Bürger unterzeichnetwerden, und die Ernennung sollte nicht eher geduldet werden, als bis sichdie Gesetzgebung überzeugt hat, daß eine Mehrheit der stimmfähigen Bür-ger des Taunschips oder Distrikts jene Schrift unterzeichnete». Dies,Herr Präsident, scheint mir die klarste und einfachste Art zu sein, um dies«Frage zu erledigen, und zu unserer gänzlichen Zufriedenheit zu schlichten.