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Pemrsylvanische Convention, 1838.
de, alsdann wird jeder Vorschlag abermals durchgangen werden, undzwar an dem Vorabende unserer endlichen Vertagung. Ich hätte ge-hofft, man würde die Erörterung dieser Gegenstände nicht erneuert ha-ben, und wenn dieselben fortwährend auf diese Weise erörtert werdensollen, so kann Niemand voraussehen, wann unsere Arbeiten ein Endenehmen sollen. Wenn der ganze, vor uns liegende, Gegenstand, wie ei-nige andere, nicht schon eine' lange und ausführliche Prüfung und Erör-terung bestanden hätte, so möchte es vernünftig gewesen sein, diesen Vor-schlag zu erneuern, um eine genauere Berathung dafür zu erhalten. Al-lein es ist uns Allen bekannt, daß derselbe nicht allein im Juli erörtertwurde, sondern auch nach unserer Wiedcrversammlung im Oktober. Ickhoffe deshalb, die Herren werden ihre Aufmerksamkeit nicht auf die Ver-änderung der festgesetzten Grundsätzen lenken, sondern auf die Anord-nung und Berichtigung der wörtlichen Abfassung der Abänderungen.
Was die Besorgnisse betrifft, welche in einigen Theilen dieser Halleausgesprochen wurden, daß die Gesetzgebung diesen Gegenstand nicht ge-hörig ordnen wird—daß sie denselben in eine politische Maschine verwan-deln, und zu politischen und Parteizwcckcn gebrauchen wird, so glaube ich,daß wenig wirklicher Grund dafür vorhanden ist. Soll man der Gesetz-gebung nicht in irgend einer Hinsicht trauen, welche in deren angemesse-nen Wirkungskreis gehört ? Soll mau sie in den unbedeutenden Anstel-lungen der Friedensrichter als des Vertrauens unwürdig betrachten LIst es dahin gekommen, daß in einer republikanischen Regierungsform,wo die Gesetzgebung jedes Jahr frisch vom Volke kommt, man derselbennicht in einer Sache, wie diese ist, trauen soll ? Ich bitte die Herren ihreAufmerksamkeit der Hanpt-Vollziehungs-Behörde des Staates zu schen-kn, und zu sehen, wie diese Dinge dort geordnet sind. Sie sind lauterGegenstände der Gesetze—alle innerhalb des Bereiches und Wirkungs-krcr,es der gesetzgebenden Tbätiqkeit. In der Constitution von 1790findet mau—mit Ausnahme des Staatssekretärs und eines andern Be-amten — keine Bestimmung, welche irgend etwas über die vollziehendeBehörde sagt. Und soll es gesagt werden, daß die Gesetzgebung imStande ist, über so wichtige Dinge wie diese, zu entscheiden, und daß siedennoch nicht fähig sei, solche Anstellungen, wie die der Friedensrichter,anvertraut zu erhalten?
Sollen wir eine so außerordentliche Lehre, wie diese, durch unsere Ent-scheidung hierselbst unterschreiben ? Es giebt zwanzigerlei Gegenstände,deren Anordnung und Verwaltung den Händen der Gesetzgebung über-lagen ist, und nothwendig überlassen sein muß. Zum Beispiel, ihr über-laßt der Gesetzgebung den Gegenstand der Registratoren und Recorders.L-le Constitution schreibt zwar vor, daß "ein Registrators - Aint und einAmt für die Aufbewahrung von Kaufbriefen in jeder Caunty gehaltenwerden soll," allein überläßt alle Einzelbeitcn der Bestimmung berGesetz-gobung. Dasselbe ist bei vielen andern Gegenständen der Fall.
Was ist euer ganzes System von Caunty- und Tannschip * Beamten ?Jua» (a^t eucrc Constitution scher dieselbe» weiter, als daß die Beamtenhinsichtlich der Taren, der Arme», der Landstraße» u. s. w. ay f solcheWeise angestellt werden sollen, wie von einem Gesetz bestimmt ist, oder