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Verhandlungen und Debatten.
bestimmt werden mag. Das ganze System der innern Politik jederCaunty ist der Anordnung der Gesetze überlassen. Das Systemist nach und nach zur Volkommenheit gediehen, und ist binnen sehr weni-ger Jahre ganz umgestaltet worden. Ist xs also möglich, daß die Gesetz-gebung fähig sein soll, die ganze innere Politik jeder Stadt und Cauntyzu bestimmen, und dennoch nicht fähig sein soll, die Verwaltung des Sy-stems binstchtlich der Friedensrichter zu übernehmen ? Liegt nicht einaußerordentlicher Widerspruch iu dem Gedanken?
Man hat behauptet, wenn man die Sache der Gesetzgebung überlasse,so würde diese die Friedensrichter in solcher Anzahl bestellen, daß politi-sche Zwecke dadurch gefördert würden. Wie verhält stch diese Sache ?Welcher Grund ist für eine so schwere Beschuldigung vorhanden? Wa-rum ist dies nicht von der Gesetzgebung hinsichtlich der Cauuty - Coiumis-sionerö geschehen ?
Herr Präsident, dies sind-lauter lcereBesorgnisse; sie werden nicht dieProbe der Wahrheit bestehen. Ja ich gebe weiter, und behaupte, wenndiese Beschuldigungen wahr sind — wenn es in der That wahr ist, daßmau der Gesetzgebung nicht in derartigen Angelegenheiten trauen kann—alsdann sage ich, daß eine republikanische Regierungsform ein mißglnck-ter Versuch ist. Dieselbe ist alsdann nicht länger ein taugliches Werk-zeug für die Regierung der menschlichen Gesellschaft. Es ist weder Kraftnoch Tugend in derselben. Allein ich meines Theils hege keine solcheBesorgnissen. Ich hoffe, die Herren werde» sich bewegen lassen, ihreEinwürfe zurückzunehmen.
Indessen pflichte ich gewißlich der von dem Herrn von Fayette Caun,ty (Hrn. Füller) ausgesprochenen Meinung bei, daß der Abschnitt hin-sichtlich der Flecken. (Boroughs) einer Berichtigung bedarf. Die vonder Committee des Ganzen einberichtete Abänderung bestimmt: "Frie-densrichter und Aldermänner sollen in den verschiedenen Stadtvierteln,Flecket« und Taunschips, zyr Zeit der Wahl von Constablern, durch diestimmfähigen Bürger in denselben erwählt werden," rc. Nun glaubtich, es kann nicht die Absicht dieser Versammlung sein, daß jeder Flecken,welcher nur fünfzig Einwohner enthalten mag, einen abgesonderten Di-strikt für die Wahl von Friedensrichtern bilden sollte; die Sprache des .Abschnitts sollte deshalb u« eine solche Fcrm gebracht werden, daß dieGesetzgebung willkührliche Gewalt in dieser Hinsicht erhielte. Es giebtFlecken, welche Distrikte für sich selbst bilden, und es wäre wohl nichtunschicklich zu bestimmen, daß Friedensrichter in solchen Flecken ernanntwerden sollen, als daöGesetz bestimmen mag. Der Staat Ohio hat eineBestimmung hinsichtlich dieser Beamten in wenigen und einfachen Wor-ten. Ich will dieselbe zur Kenntnißnahmc der Convention vorlesen:
"Eine hinreichende Anzahl von Friedensrichtern soll durch die stimm-fähigen Bürger in jedem Taunschip in den verschiedenen Caunties er-wählt werden ; dieselbe sollen drei Jahre inr Amte bleibe» ; und ihreGewalten und Pflichte» sollen von Zeit zu Zeit durch ein Gesetz regulirtund bestimmt werden." lSiehe Constitutivn des Staates Ohio, Art.,.3,, Abschnitt 2.J