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Band XI.
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Pknnsylvanische Convention, 1838, l'S

Dieser Grundsatz ist i» der ConstitutioN des Staates Ohio angenom-men worden. Nichts wird darin über Distrikte oder über die Anzahl ge-sagt, sondern die Coiistitution erklärt einfach, daß eine hinreichende An-zahl in jedem Taunschip in den verschiedenen Caunties erwählt werdensoll. Ich habe niemals eine Klage von dort vernommen, daß die Gesetz-gebung hinsichtlich der Wahl oder Zahl der Friedensrichten unrecht ge-handelt habe. Ich habe niemals eine Beschwerde vernommen, daß siedie ihr anvertraute, willkübrliche Gewalt zu schlechten Zwecken angewandthabe. Ich glaube, es ist noch durchaus keine Schwierigkeit vorgekom-men. Die "Gesetzgebung bestimmt diese Sache durch ein Gesetz, undso bald besondere Fälle einer Bestimmung bedürfe», so hat die Gesetzge-bung die Gewalt, dieselben auf solche Weise zu ordnen, als sie für geeig-net halten mag.

Dasselbe ist nach der Eoiisiitlition des Staates Jndiana der Fall, derenBestimmung, wie ich vermuihe, aus der Constitution von Ol»o entnom-men wurde. Eine Constitiition soll nur ei» allgemeines Gesetz sein ; siesoll nicht in's Einzelne geben. Wenn dieses der Fall wäre, so würde siekein Ende nehmen. Ihr erklärt in eurer Eonstitution, daß euer Gerichts-wesen aus so und so vielen Gerichten und aus so vielen Richtern beste-hen soll, allein darüber hinaus gebet ihr nicht. Ihr überlaßt die Be-stimmung der Einzelheiten der Gesetzgebung. Dasselbe ist der Fall mitden Constablern—diese Gegenstände werden der Willkühr und Entschei-dung der Gesetzgebung überlassen.

Ich wiederhole die von mir ausgesprochene Ansicht, daß alle Besorg-nisse und Befürchtungen, welche sich einiger Herren hinsichtlich des in dieGesetzgebung zu setzenden Vertrauens beineistert zu haben scheinen, ohneallen Grund sind. Dieselben können durch nichts gerechtfertigt werden.Ich bin überzeugt, wenn wir eine solche Bestimmung aiinäi men, wie dieaus der Constitutionvon Ohio angeführte,'so würde jeder Schwierigkeitvorgebeugt, »nd jeder gute und wnnschenswerthe Zweck erreicht werden.Jedenfalls stimme ich "mit dem Herr» von Fayette (Hrn. Füller) über-eilt, daß insofern eine Veränderliiig in der Sprache des Abschnitts erfor-derlich ist, als sich aüf die Flecken bezieht.

Um jenen Punkt vor die Convention zu bringen, habe ich eine Abände-rung entworfen welche den in dem Berichte der Coiiimiltee des Ganzenststgestcllten Grundsatz entbält, lind nur die Sprache hinsichtlich derFlecken abändert. Zur schicklichen Zeit werde ich mir die Meinung

der Convention darüber erbitten. Die Ausdrücke der Abänderung lau-ten :—

"Eine hinreichende Anzahl von Friedensrichters> und Mermättnernsoll, r» der Zeit und an den Orten der Wahl der Constabler, durch diestimmfähige» Bürger in jedem Taunschip und Stadtviertel dcrvcrichl^denen Caunties, Städte, und incorponrten. Distrikte, und "' solchFlecken, als das Gesetz bestimmen wird, crwablt werden ; und soll MBestallung von dem Gouvernör auf fünf Jahre erhalten.

Diese Abänderung enthält, wie es mir scheint, den von der Ermmtttcedes Ganzen aufgestellten Grundsatz, während sie zu gleicher 3™ «ue