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Peunsylvanische Convention, 1833.
Wenn jene Beamten als Tannschip-Beamten oder Borough-Beamten er-wählt werden—und es steht nichts in der Cvnstitution was ihnen einecnsschiednere Gerichtsbarkeit in jenem Taunschip oder Stadtviertel giebt"so weiß ich nicht, daß ihre Gerichtsbarkeit über dessen Gränze hinausreichen sollte. Ich glaube, es sollte etwas in der Constitution stehen, wasDie Ausdehnung oder Gränzen bestimmt, innerhalb deren sie ihre Gerichts-barkeit ausüben sollteu. Dieses aber scheint mir ein ganz genau mit derDor der Convention liegenden Frage verbundener Gegenstand zu sein.Wenn wir sie als Caunty-Beamten betrachten—als Beamten, deren Ge-richtsbarkeit sich über das ganze Cannly erstreckt, oder über zweckmäßigeDistrikte in dem Caünty, welche als ihre Gcrichtösprcngcl bezeichnet wer-den—alsdann ist die Frage hinsichtlich des Charakters und der Zahl jenerBeamten nicht so bedeutend. Denn wenn es sich herausstellen sollte, daßman in irgend eiuem Trunschip keinen tauglichen Beamten hat, und wennDerselbe nicht das Zutrauen des Volkes besilst, so kann dasselbe zu demBeamten eines andern Taunschips seine Zuflucht nehmen. Hingegenchenn sie als bloße örtliche Beamten betrachtet werden sollen, deren Ge-richtsbarkeit auf den Umkreis ibrer Wahl beschränkt ist, alsdann, sagteHr. S., erkläre ich, würde es unverständig—ja unverständig sein—eswürbe unweise sein, und es konnte großes Unrecht bewirten, wenn mandas Volk eines Taunschips in der Zahl jener Beamten einschränken woll-te. Meiner Anstcht nach ist diese Sache behandelt worden, als ob dieFriedensrichter bloße örtliche Beamten wären, und zwar nur in demder ihren Aemtern interessirten Taunschip.—Allein ick, glaube nicht, daßDieses der Fall ist. Und wenn dieses die Meinung ist, so kann dieses ih-re Gewalt und Vollmacht sein. Allein ist es in der That also ? Sicher-tlch nicht. Es giebt viele andere Leute, welche an den FriedensrichternS^m'siDips illteresswt sind und interesssrt sein müsse» : Leute, welcheanöeru Caunties, in andern Theilen des Staates wohnen, könnenötlagen vor diese Beamten bringe«. Ick, behaupte, es würde Ungercch-tlgrcit gegen das Volk erzeugen, wenn vielleicht das eine Taunschip nureinen oder zwei Friedensrichter ernennte, n»d dabei siroß wäre. Ich fra-ge, wen» eni Fremder in ein Taunschip käme und erne Klage anbrächte,f *m r - c * !t Friedensrichter wäre, würde man ihm eine billige AussichtErfolg gewähren? Dies kann sein, es kann aber auch nicht sein.ihstte er nicht eine Gelegenheit haben, seine Klage irgendwo vor ci-.. issbhorde zu bringen, die als unparteiischer betrachtet werden kann?arn&y größer die Anzahl der Friedensrichter in einem Taunschip ist, destoirt, ul k’ e 'Asisstckst auf Unparteilichkeit. Allein der Einwand, welchencÄ erhebe, bezieht sick, mehr auf die Ausdehnung ihrer Gerichtsbarkeit.7^>rage, ob dieses alö eine befriedigende Art der Gerechtigkeitspstege be-7 tct werden würde—man nehme an, daß es in einem Taunschip einenFriedensrichter giebt, welche durch die Bande der Verwandt-! st oder Biutsfeenndschast mit einander verbunden sind (und die Her-men en sich ennnern, daß es Taunschips giebt, wo der Fall vorkom-me» ^ jroei Männer gegenseitig zu ihrer Erwählung »erhel-
einander verwandt sind)—würde man annehmen, daß dicsci»zwischen ihren Erwählern und den Bürgern eines ander«ndncn würden ? Ist es nicht recht, daß die aus einem andernkommenden ihre Auswahl unter den Friedensrichtern haben soll-