24 Verhandlungen und Debatte»-..
tcn? Allein welche Gerechtigkeit kam, man unter den eben angeführtenUmstanden erwarten? Welche Wahrscheinlichkeit auf Erfolg würde einFremder haben? Ich (sagte .Nr. S.) will die bereits gestellte Fragewiederholen Ist es nicht recht und billig, daß die Leute eine Gelegen-heit haben sollten, denjenigen Friedensrichter auszuwählen, auf welchensie ihr Vertrauen setzen können? Ein Hauptzweck der Gereckstigkeitspflc-ge besteht darin, die,elbe so auszuüben, daß das Volk zufrieden gestellt-wird. Wir wissen, daß gegenwärtig die Friedensrichter für besondereDistrikte angestellt werden, und daß jene Distrikte bisweilen mehrere-Taunschipö umfassen—und daß durch die der Eonstitntion von einer Af-ftmbly-Akte gegebene Auslegung die Friedensrichter ihre Gerichtsbarkeitdurch die ganze Cannty ausdehnen.
Aber wissen wir, fuhr Hr. S. fort, welche Auslegung dieser Bestim-mung wird gegeben werden ? Wissen wir, daß derselben jene Auslegunggegeben werden wird? Und wenn diese Auslegung gegeben wurdeso könnte ein Friedensrichter nur in seinem eignen' Taunschip Gerichts-barkeit haben, niid ein Mann, der eine Klagesall,e gegen eine Person'imTannschip hat, muß zn jenem Friedensrichter, und allein zu jenem Frie-densrichter seine Zuflucht nehmen. Ich frage euch, ob etwas dabei ge-wonnen wird? Meiner Ansicht nach sicherlich nicht. Denn es können-Fälle eintreten, (und ich zweifle nicht, es giebt Fälle) wo Fremde zueiner solchen Behörde nicht ihre Zuflucht nehmen würden. Wo ist abereine solche Abänderung nöthig? Ist es nickst recht—ist es nickst schicklichdaß eine Auswahl in der Gerichtsbarkeit Statt finden sollte?—-daß einMann, der eine Klagesache hat, die Gelegenheit erhalte, zu einer Behördezu gehen, die er für unparteiisch ansieht? Ei, ganz unzweifelhaft ist esrecht und schicklich, und cö wurde in diesem Falle keine Uebcqnemlichkeitnach sich ziehen. Wen» man deshalb keine derartige Bestimmung trifftwodurch die Gerichtsbarkeit der Friedensrichter entweder über die ganzeCannty oder über zweckmäßige Distrikte, welche die Gesetzgebung bestim-men mag, ausgedehnt wird, so werde ich gegen den Vorschlag stimmenDenn ich halte eS für ein ungerechtes Gesetz—für ein unbilliges Gesetz—daß die Bewohner irgend eines Taunschipö oder Fleckens sagen könnenes sollen blos zwei Friedensrichter in jenem Taunschip oder Flecken sein"und daß jeder Mann, mag er in jenem Taunschip oder Flecken wohnenoder nicht, wenn er Recht sucht, sich an jene Beamten wenden muß undan jene allein, mag er ein Vorurtheil gegen dieselben hegen oder nichtEs scheint mir, daß eine solche Anordnung große Unzufriedenheit erregenwürde. ES würde eine Quelle des Mißvergnügens sein. Was andersist der Zweck einer Constitution, als Allen unparteiisches Recht wiederfab-ren zu lassen? Ist es nicht reckst und billig, einem Manne einige Wahlin der Behörde zn gestatten ? Ganz unzweifelhaft ist es so. Es warmeine Absicht (wenn die Frage nickst verordnet worden wäre,), eine der-artige Abänderung vorzuschlagen, entweder so, daß die Gerichtsbarkeitdcr Friedensrichter, die erwählt werden sollen (und ich bin zu Gunstenihrer Erwählung), sich über die ganze Ccmnty- oder über solche passendeDistncte ausdehnen sollte, als die Gesetzgebung vorschreiben mag Fchhalte dieses für eine Sache, die geordnet werden sollte. Uebcrdics möch-ten Fälle vorkommen, die mit großer Unbequemlichkeit begleitet sein mö-gen, ja ich sage mit gänzlichem Mangel und Ausfall der Gerechtigkeit.