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Band XI.
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Pennsylvanische Convention, 1838.

Hr. S. gab weiter an : ich kenne Taunschips von bcdentender Aus-dehnung und Bevölkerung in der Nachbarschaft von Flecken, worin keineFriedensrichter wobnen, noch jemals wohnten. Gut, angenommen daßdas Volk darin desselben Sinnes bleibe» sollte, und daß die beiden, sich'Folge der Constitntion erwählten Friedensrichter abdanken, oder sterben.,oder aus dem Distrikte oder der Eaunty wegziehen sollten, und die Bür-ger unterließen es einen andern Friedensrichter zn wählen, und die An-sicht gälte, daß kein Friedensrichter Gerichtsbarkeit außerhalb seines eig-nen Taunschips haben sollte — so frage ich, wie unter diesen UmstandenJemand eine Dchuldrlage anbringen kann, wenn kein ünedensrich-rcr vorhanden ist ? Dieses beweist, wie ich glaube, die Wichtigkeit einerconstitntionellen Bestimmung von dem von mir geschilderten Charakter,welche vorschreiben und erklären sollte, was die Ausdehnung der Gerichts-barkeit der Friedensrichter sein soll. Diese Frage ist so behandelt wor-den, als ob sie sich anf bloße Tannschip-Böaurtcn beziehe — als ob Nie-mand anders ein Interesse dabei habe, als die Bewohner der Taunschips.Wenn aber die Friedensrichter örtliche Beamten wären, wie die Aufseherder tzaudstraßen oder die Armenvorsteher, und das Volk unterließe zuwähle», so litte niemand anders darunter, als es selbst. Allein es istein anderer Fall mit den Friedensrichtern. Das ganze Volk ist dabeibekheiligt. Sie werden als Friedensrichter mit einer bedeutenden Ge-richtsbarkeit erwählt, und alle, welche Ansprüche in ihrem Gericktsspren-gel haben, müssen zn ihnen ihre Zuflucht nehmen. Das ganze Volk alsobat ein Interesse an ihrem Verfahren und in ihren Entscheidungen. Ausdiesen Gründen werde ich gegenwärtig gegen die Abänderung stimmen.Hr. S. rieth alsdann die folgende Modifikation an :

"Die Gerichtsbarkeit der besagten Friedensrichter soll sich über jedenTheil der Cannry, worin sie wohne», ausdehnen, allein jeder Friedens-richter soll seine Amtsstube in dem Distrikte halten, wo er erwähltwurde."

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Wenn ich die Sache recht verstehe, so steht dre ÄSan*

gänzlich in der Geivalt der Gesetzgebung. 'Ivrhabinnderio.vc, angenommenen Abänderung nicht ein Wort von bu <3e>id) .^ rfe ' s * srFriedensrichter gesagt. Ich glaube nicht, vag \id) etwas i.Ur fcic Grichtsbarkeit der Taunschips,' Stadkoiertel und rHe-en vo'-sn d t iwahre Punkt, welchen der tzerr zu erreichen wünscht. Wir kestt enur Einen Punkt — die Anzahl der Friedensrichter in b ^ er |*’^ ei 1Stadtvierteln, Taunschips und Flecken, und die Art, ln w.lchir s i-wählt werden sollen. Der Punkt der Gertchtsbarkett gehört, wie ,ch be-rrits gesagt habe, durchaus der Gesetzgebung an; und es lugt vollkrn -wen im Bereiche der Gesetzgebung, und steht ihr zu redcr Zeit zu, zu b--stimmen, daß die Gerichtsbarkeit eines Friedensrichters über die Gnsich erstrecken solle, oder sich nur innerhalb gewisser < iilrikte erstresolle, die von der Gesetzgebung zu bestimmen sind.

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