27
Pennsylvamsche Convention, 1833,
Wenn der Gouvernör diese Mißbräuche begangen hat, so übte er seine,ihm durch die Constitution von 1790 verliehene, Anstellungs-Gewalt ineinem ungebührlichen Maße aus. Allein es wird ja hier nicht vorge-schlagen, daß die Gesetzgebung diese Beamten anstellen soll. Sie sollkeine Aemter verleihen—keine Gunstbezeigungen austheilen. Die Aus-übung der Anstellnngs - Gewalt ist etwas ganz anderes, als die vorge-schlagene Ausübung der Gewalt znr Einschränkung der Zahl. DemBolke steht die Wahl zu und die Gesetzgebung hat nichts weiter zu thun,als die Anzahl für die verschiedenen Distrikte zu bestimmen. Ich wieder-hole es, die Gesetzgebung soll nicht die Gewalt der Anstellung ausüben—jene Gewalt, über deren Mißbrauch durch den Gouvernör Beschwerdengeführt wurden, aits dem angeführten Gründe, weil er die Anzahlder Friedensrichter vermehrt habe, um für seine politischen Fruude zusorgen.i
Ein Einwarf gegen die Abänderung des Herrn von Philadelphia Caun-ty—welche in der That die Abänderung des Herrn von Fayctte ist—be-steht darin, daß sie zu sehr ins Einzelne geht, daß sie der Gesetzgebungeine Gewalt entzieht, welche jener Behörde schicklicher Weise zukommt.Es liegt ein sonderbarer Widerspruch in der Uebertrckgung der Gewalt audie Gesetzgebung. In diesem Augenblick könnt ihr deren Hände nicht festgenug binden; und in dem nächsten Augenblicke, ja in demselben Ab-schnitte wollt ihr derselben gestatten, zu jeder beliebigen Ausdehnung zugehen.. Welcke Gewalt geben wir hier der Gesetzgebung? Nach diesemAbschnitte werden der Gerichtsbarkeit der Friedensrichter keine andernSchranken aufgelegt, als welche die Gesetzgebung ihnen aufzulegen belie-ben mag. Dies wird vom Abgeordneten von Bucks zugestanden. lindwelches ist die Ausdebnuüg der Gerichtsbarkeit? Ei, wenn es der Gc-' setzgebnng beliebt, über den ganzen Staat. Ich sage, wenn es der Ge-setzgebung beliebt, so kann nach dieser Bestimmung die Gerichtsbarkeitder Friedensrichter über den ganzen Staat ausgedehnt werben ; denn essind derselben hier keine andern Gränzen gesetzt, als welche die Gcsetzgc-bnng aufzustellen belieben mag. Ich stimme dem Herrn von Erik- sHrn.Sill) bei, daß es wünschenswert!) ist, jener Gerichtsbarkeit einige Grän-zen zu setzen, und ich würde selbst weiter gehen und die Abänderung, wel-che ich gestern vorlegte, anempfehlen, wodurch der Gesetzgebung gestartetund eingeschärft wird, passende Distrikte für die Friedensrichter, zu be-stimmen.
Es giebt noch einen andern Einwnrs gegen die uns vorliegende Abän-rerung. Die Bestimmung daß kein Tannschip, Stadtviertel oder Fleckenmehr als zwei Friedensrichter ohne die Einwilligung der Mehrheit derstnnmsamgcn Bürger erwählen soll, heißt in der That der Gesetzgebung;ZU verstehen geben, daß alle Tannschips, Stadtviertel und Flecken zweierwählen sollen. Dieselbe wird als eine Aufforderung betrachtet werden,um zwei Friedensrichter an jedem solchen Orte zu bewilligen. Ich habe^och einige Hoffnung, daß vor der endlichen Erledigung dieses Gegen-irandes eine Abänderung angenommen werden mag,'welche der Gesctzge-
ung dre Gewalt giebt, noch mehr Distrikte zu errichten; denn wenn dievsssoonsrichter in L-tadtviertein erwählt werden sollen, so werden wirnicht allein in einigen Tannschips eine Wahl der Friedensrichter nach