43
Pennsylvamsche Corrvention, 1838.
Princip von einer entschiedenen Mehrheit der Mitglieder dieser Conven-tion würde festgehalten werden, war ich, wie der Herr von Northampton(Hr. Porter), geneigt, Alles zu thun, was in meiner Gewalt lag, urn denAbschnitt möglichst vollkommen zu machen.
Als der Abschnitt in Committee des Ganzen zuerst vorkam, hielt ichdenselben für mangelhaft, und mit allen Verbesserungen und 'OJfohftcattC'"e», welche seitdem angenommen worden, glaube ich demungeachret, daßer nicht so vollkommen ist, als er sei» sollte. Allein, um einen AusdruckZu gebrauchen, welcher in unsern Tagen von ziemlich bezeichnender Be-deutung ist, wir haben Tag auf Tag daran geflickt und Zwei oder dreiVerbesserungen gemacht, welche denselben sogar noch mangelhaster gemachtbaden, als er in Committee des Ganzen zu sein schien. Es herrscht ausSelten dieses Körpers eine augenscheinliche Neigung, zu sebr m Clnzcln-' bellen einzugehen, wie dies bei andern Angelegenbeiten der Fall war, wel-che zu unserer Berathung und Verhanbinug vorgebracht wurden, türmsolches Verfahren ist verwerflich- Wir sollten in dieser Constmitton, wel-che des Landes Grundgesetz sein soll, blos allgemeine Principien nieder-legen, und der Gesetzgebung die Bestimmung der Einzelnheitcn überlassen.Es kommt uns sicherlich nicht zu, so zu verfahren. In den Constitulio-nen der Staaten Ohio und Indiana, finde ich, daß in Bczng auf die Frie-densrichter nicht mehr Einzelnheiten enthalten sind, als in unseremAbschnitte, wie derselbe in Committee des Ganzen war. Zum Be-weise dieses will ich mich in der Kürze auf jene Constitutione» bezic,hen.
Die Constitntion des Staates Ohio.- Artikel drei, Abschnitt ,zwei, lautetwie folge:
... oai-ic m« ««»'w vervwweu ; oeren l^ewalr
und Pflichten durch das Gesetz von Zeit zn Zeit regulirt und bestimmtwerden sollen."
Hier, fuhr Hr. H. fort, ist kein Wort wegen der Anzahl dieser Beam-te» gesagt, noch wie dieselbe festgesetzt werden soll, ob von der Gesetzgemuigoder dem Volke. Ich stelle mir jedoch vor, daß die Gesetzgebung jene An-zabl regulirt/und ich hatte es für weit zweckmäßiger daß alle untelgeerd-
Angelegenheiten dieser Art den Berbandlungen der Gesetzgebungüberlassen werden.
Die Constitntion des Staates Jndiaua, Artikel fünf, Abschnitt zwölf,stautet wie folgt
"Eine gehörige Anzahl Friedensrichter sollen von den qualififirtenWählern in jedwedem Taunschw in den unterschiedlichen Cauntics ge-wählt werden, und sollen fünf Jahre im Amte verbleiben, wenn sie sich solange gut betragen; deren Gewalt und Pflichten durch das Gesetz vo:rZeit zu Zeit regulirt und bestimmt werden sollen."
Auch hier, fuhr Hr. H. fort, ist kein Wort wegen der Anzahl gesagt.Dle Urheber dieser Constitutionen legten ein allgemeines Princip n.cder