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Verhandlungen und Debatten.
anzuvertrauen, die Anzahl der Friedensrichter zu reguliren, oder die Dr-'stricte, in welchen dieselben erwählt werden sollen, zu bestimmen ?
Ich habe bemerkt, daß ich eine Verbesserung abgefaßt habe; und ob-gleich dieselbe in wenigen Worten enthalten ist, so betrachte ich sie demun-geachtet als den ganzen Grund deckend, und als den Abschnitt in einesolche Gestalt bringend, als die Gesetzgebung in den Stand setzen wird,die Wünsche des Volkes in allen Angelegenheiten zu verwirklichen, welcheauf die Erwählung der Friedensrichter Bezug haben. Dieselbe lautetwie folgt:
"Aldermänner und Friedensrichter sollen von den qualifizirten Wäh-lern, in solchen Districten, in solcher Anzahl, und zu solchen Zeiten, alsdas Gesetz vorschreiben mag, gewählt werden. Sie sollen von dem Gou-vernör für den Zeitraum von fünf Jahren bestallt werden."
Dies ist einfach und zweckmäßig. Alle anderen Gewalten, welche inverschiedenen hier angebotenen Vorkehrungen einverleibt worden sind,wie zum Beispiel die Gewalt, einen Friedensrichter wegen Pflichtvernach-lässigung oder Mißverhalten in Amte abzusetzen,—alle solche Gewalt,sage ichj ist in andern Abschnitten .der Constitntion ertheilt. Deshalbist es unnöthig, eine derartige Vorkehrung hier zu treffen, und ich erlaubewir die Frage, ob, nachdem wir sie alle mangelhaft befunden haben, esnicht schicklich ist, daß wir der Gesetzgebung die Bestimmung der Anzahlund der Districte überlassen ? Ich für meinen Theil betrachte die Schick-lichkeit dieses Verfahrens als einleuchtend, und ich glaube, daß wir unszuletzt dazu entschließen müssen.
Hr. Farrell y, von Crawford, sagte, bei Nachschlagung des zehntenAbschnittes des fünften Artikels der Constitntion von 1790 werden Her-ren finden, daß die Vorkehrung in Bezug auf Friedensrichter folgender-maßen laute:—
"Der Gouvernör soll eine gehörige Anzahl Friedensrichter, in solchenschicklichen Distrikten in jedwedem Caunty, als durch das Gesetz bestimmtsind, oder werden mögen, anstellen."
Alles, was wir jetzt nöthig haben, (sagte Hr. F.) ist, über die Anstel-lungsweise zu entscheiden. Dies ist, meiner Ansicht nach, alles, wasvon uns gefordert wird.
Da ich den Gegenstand in diesem Gesichtspunkte betrachte, so bitte ichum Erlaubniß, zur Kenntniß der Convention ein Substitnt für den Be-richt der Committce des Ganzen zu bringen, welches ich zur Nachrichtvorlesen will. Es ist in folgenden Worten :
"Aldermänner in den Wards der unterschiedlichen Hauptstädte, undFriedensrichter in den incorporirten Distrikten, Borougbs und Taun-schips, sollen von den qualifizirten Stimmgebcrn solcher Wards, incor-porirten Distriktes, Boroughö und Tannschips, erwählt, und sollen vondem Gouvernör für einen'Zeitraum von fünf Jahren, wenn sie sich soLange gut betragen,.bestallt werden."