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Verhandlungen und Debatten..
hinsichtlich der Caunty-Eourten Statt finden, und dieser Schwierigkeit könnte leicht durch Verfügungen der Gesetzgebung vorgebeugt wer-den.
Ein anderer Punkt verdient, meiner Ansicht nach, ernstliche Betrach-tung; das heißt das Einkommen des Scheriffs, welches sehr groß ist.Dasselbe ist zu groß, und sollte eingeschränkt werden ; und es kann durchdie vorgeschlagene Abänderung eingeschränkt werden, obne irgend eineBesorgniß, daß ein Nachtheil hinsichtlich der wirksamen Amtsvollstre-ckung hervorgehen wird. Ich glaube überdies, daß diese Abänderunggünstige Aufnahme bei dem Volke finden wird; und obwohl der Herrvon der Stadt Philadelphia (Hr. Scott) glaubt, daß deren Annahmealle andern Abänderungen, welche wir in der Eonstitution vornehmenmögen, vernichten kann, so bin ich es zufrieden, dieselben auf das Spielzu setzen, obwohl derselbe wahrscheinlich deren Verwerfung mehr wünscht,als. ich..
Ich will keine weitere Zeit verschwenden, und ich will mit dem Aus-spruche der Hoffnung schließen, daß der Antrag auf abermalige Bera-thung durchgehen wird, und daß die Abänderung meines Collegen vonPhiladelphia Caunty (Hrn. Martin) in diesen Abschnitt der Eonstitutionaufgenommen werden wird.
Hr. 5) i e st e r, sagte: ich bin kein Advokat, und mache keinen Anspruchaus'Rechtskenntniffe ; allein nichts destowcmger, sagte Hr. H., scheint esmir, daß der von dem Herrn von der Stadt Philadelphia (Hrn. Scott)erhobene EinwandAeicht zu beantworten ist.
Der Herr fragt, wenn zwei Scheriffs gewählt werden sollen, wie sol-len wir Geschworne erhalten ? Die Antwort scheint mir sehr klar; dasheißt, zwei venire können erlassen werden, das Eine für die Stadt unddas Andere für die Eauuty, und die Anzahl der Geschwornen kann injedem Befehle angegeben werden.
Ferner fragt der Herr, wenn eln Befehl von Kerl sacias erlassen wird,und ein Beklagter Eigentbum in der Stadt und Eigenthum in der Eaun-ry hat, würdet ihr bei, Befehl an beide Scheriffs ergehen lassen ? Da-rauf antworte ich, handelt in diesem Falle, wie ihr in allen andern ähn-lichen Fällen handelt. Wenn ein Mann Eigenthum in zwei Eauntiesbesitzt, so nimmt der Scheriff, wenn er kann, den. nöthigen Betragvon dem Eigenthum in der Caunty, wo er wohnt; und wenn diesesnicht reicht, alsdann greift man zu dem Eigenthum in der ander»Caunty.
Doch ich erhob mich nicht, um diese Debatte in die Länge zu ziehen.Ich erhob mich hauptsächlich in der Absicht, um auf einige, dem Herr»von der Stadt Philadelphia (Hrn. Ehandler) cntfallene Bemerkungenzu erwiedern, daß ich durchaus nicht wünsche, irgend etwas zu thun, wasgegen den gegenwärtigen Inhaber des Scheriffs-Amtes nachtheilig wir-ken würde. Ich kenne ihn, „nd würde es bedauern, etwas zu thun, wasdazu beitragen könnte, ihm in pekuniärer oder irgend einer andern Hin-sicht zu schaden. Nichts kann meinen Absichten oder Wünschen fernerliegen. Und man muß bedenken, daß die Abänderung des Herrn vv»