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Pennsylvamsche Convention, 1838.
Der zweite Abschnitt t>e$ fünften Artikels der Constitution, wie dersel-be durch diese Versammlung abgeändert wurde, erklärt: 'Die beigeordne-ten Richter der Courten von Eommen Pleaö sollen ihre Aemter sunsre lang bekleiden, wenn sie sich so lange gnt betragen.
.Hier steht Eine konstitutionelle Bürgschaft für das Fortbestehen- derdergeordneten Richter.
Der fünfte Abschnitt desselben Artikels bestimmt: "die RlchterCourt von Cvmmen PleaS in jeder Cauniy sollen, kraft ihres Amtes,Richter von Oyer und Termincr und allgemeiner Gefängmß-Erledtgungzum Verhör von Haupt- und anderen Verbrechern darin sein ; und zweider besagten Richter, worunter-sich der Präsident befindet, sollen mQuorum bilden."
Der siebente Abschnitt desselben Artikels bestimmt: '-die Richter derCourt von Common Pleas in jeder Caunty, von denen je zwei ein Quo-rum ausmachen, sollen die Court von Quatter »Sessions des Friedensund die Waisen-Court darin bilden."
Hier also habt ihr den zweiten Abschnitt dieses Artikels, welcher dieAnstellung von beigeordneten Richtern bestimmt; »hr habt den fünftenAbschnitt, welcher die Errichtung der Court von Oyer und Termmer durchzwei Richter jeder Caunty bestimmt; und ihr habt de,'siebenten Adschn ,welcher die Errichtung der Court von Qaarccr- Seisio'is ?
und der Waisen - Court bestimmt. Was können wl ^ '
Haben wir nicht hier überflüssige Gewahr, daß die M . , v-
nicht durch die Thätigkeit einer Abänderung, die sie gar Nicht benamt, btesich nicht auf sie bezieht, ja die gar nicht beabsichtigt, sie auf trgcnd eweWeise zu beeinträchtigen, abgeschafft werden sollen?
Man bat mich anaeaanaen, die Abänderung so zu mödifiziren, daß^L»L»A L^LL»»-Lildea«« mit °em Beistande der be,ge-ordneten Richter gehalten werden sollen. 2ch Mube, duses kann nichtgeschehen, ohne die Bestimmung dunkel zu machen. Ich.sehe, mcht ew,wie der Einwand überhaupt gehegt werden kann, daß dre Abänderungauf die Abschaffung der beigeordneten Richter abziele. Ich vermag nichtzu begreifen, wie man einen solchen Schluß ziehest kann. Wenn anderehinreichende Gründe für deren Verwerfung angesübrt werden könne«, jolasset die Abänderung niederstimmen, allein ich hoffe, dieselbe wird Nichtverworfen werden in der irrigen Vorstellung, daß sie die beigeordnetenRichter abschaffen wird. Dieselben haben, wir ick bewiesen habe, hin-reichende Gewähr in der Constitution, welche jede W>rk»ng jener Art ver-hütet. Ich meines Theils kann keine Stärke in dem Einwand sehen.
Hr. B e l l sagte: ich habe keine Antwort auf die gegen die Abände-rung vorgebrachten Einwürfe zu geben. Dieselbe ist eine bloße Anem-pfehlung an dieGesetzgcbung. um etwas Besonderes zu thun. Sie pflanztin das Grundgesetz eine Vollmacht für die Gesetzgebung, um nichts mehroder weniger zu thun, als was dieselbe gegenwärtig befugt ist zu thu».Als der Herr von Luzerne früher seine Abänderung vorlegte, zweifelteer an der Gewalt der Gesetzgebung; allein woher er seiae Zweifel schöpf-
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