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Band XI.
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90 Verhandlungen und Debatten.

te, das habe ich, sagte Hr. B-, nicht erfahren. Ich behaupte, daß mandie Gewalt der Gesetzgebung, die Gerichtspräsidenten außerhalb ihrerDistrikte Recht sprechen zu lassen, nicht mit Grund bezweifeln kann. Ei»anderer Einwand gegen diese Abänderung stützt sich auf das Verfahrenund die Gewalten der Bundes-Regierung. Die Herren scheinen denUnterschied, welcher zwischen der Constitutivn unseres Staatesund derEonstrtutio» der Bereinigten Staaten besteht, zu vergessen. Da derEongreß übertragene Gewalten ausübt, so kann er keine andern ausü-ben, als welche ihm ausdrücklich übertragen, oder den Staaten nichkvor-behalten wurden. Hingegen die Gesetzgebung kann alle, ihr nicht aus-drücklich entzogenen, Gewalten ausüben. Dieses ist der Unterschied zwi-schen dem Eongreß und unserer Gesetzgebung. Wo aber wird in derConstitution von 1790 der Gesetzgebung untersagt, diesen oder irgend ei-nen andern Plan der Rechtspflege auszuführen. Der Herr von Nor-thampton (Hr. Porter) ist der Ansicht, daß die Gesetzgebung von Penn-sylvanien nicht die Gewalt besitze, das Gerichtssystem zu ändern, wie esin 1790 eingeführt wurde, wenn sie nicht die ausdrückliche Gewalt dazuerhielte. So lange dieser Herr ihn nicht auf irgend eine Autorität ver-weisen konnte, welche diese Meinung begründen würde, könnte er (Hr.B.) nur sagen, daß er hinsichtlich dieses Gegenstandes fortfahre» müsseZweifel zu hegen. Ein Herr brächte diesen Plan vor, und ein andererjenen. Allein er müsse noch von der Nothwendigkeit dieser Abänderungüberzeugt werden. Wenn die Nothwendigkeit dieser Abänderung augen-scheinlich gemacht werden könnte, und er sich überzeugte, daß diese Vor-schrift dem Zwecke entsprechen würde, so möchte er sich geneigt finden, da-für zu gehen. Allein er glaubte, daß die Gesetzgebung die Gewalt undmehr Befugniß habe, die Details zu ordnen, als dieser Körper, wessenPflicht es sei, das organische Gesetz zu entwerfen.

Auf Vorschlag von Hrn. Gamble,

Vertagte sich alsdann die Convention.