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Verhandlungen und Debatten.
chen Angelegenheiten in den verschiedenen Taunschips Kenntniß zu neh--men welches Alles eine persönliche und genaue Kenntniß der Menscherrund Ortlichkeiten erfordert. Unsere Distrikte in ihrer gegenwärtigen Ein,nchtung bestehen aus verschiedenen Caunties, einige aus drei, einige ausvier und einige aus fünf Caunties. Ein Gerichtspräsident, der in einerdieser Caunties wohnt, kann nicht die erforderliche Kenntniß von örtlichenAngelegenheiten haben, um jene Geschäfte zu verrichten, welche der Courtvon Quarter-Sessions vorgelegt werde». Die Weisheit erfordert daherdas übereinstimmende Urtheil eines Beisitzers. Solches ist die Organisa-tion der Courten der Quarter-Sessions.
Alsdann haben wir die Waisencourt, welche die Aufsicht über Minder-jährige führt, über die Rechnungen der Testaments-Vollstrecker, und überandere Dinge örtlicher Beschaffenheit. Und gerade derselbe Grund,.wel-cher verlangt, daß ein beigeordneter Richter bei der Court von Quarter-Sessions zu den Geschäften mithelfen soll, wirkt auch darauf, daß dieHülfe eines Beigeordneten in der Waisencourt erforderlich ist. Solcher-gestalt sehen wir, daß in diesen beiden Courten—das heißt der Court vonQuarter-Sessions und der Waisencourt—welche die Aufsicht über alleörtlichen Angelegenheiten haben—und welche zu ihrer gehörigen Gcschäftü-verrichtung Kenntniß der Menschen und Interessen jenes Theils desStaates verlangen—ich sage, wir sehen, daß in diesen beiden Courteneuere Constitution bereits vorschreibt, daß beigeordnete Richter neben dem.Präsidenten zu Gerichte sitzen sollen. Herr Präsident, dies ist eine weiseund nothwendige Vorschrift; und ich meines Theils würde niemals meineEinwilligung dazu geben, daß man diese Richter aus unsern Courtenverbannte—da deren Anwesenheitsür diese wichtigen Zwecke erforderlich ist.
Ihr habt ferner noch die Court von Common Pleas übrig, welches eineCourt für Civil-Gerichtsbarkeit ist. Haben die Herren erwogen, daß nachder Constitution nud den Gesetzen des Staats Pennsylvanien- wie siegegenwärtig bestehen und von jeher bestanden haben, die Anwesenheit derbeigeordneten Richter in der Court von Common Pleas niemals erfordertwürde—n iemals erfordert wurde. Dieselbe ist nicht nothwen-dig ; ich sage, sie ist nicht nothwendig. Der Gerichtspräsident mußsich darin befinden. Diese Courten können alle in demselben Hause sitzen,und Geschäfte in demselben Hause verrichten. Aber während keine Ge-schäfte in der Waisencort oder in der Court von Oper und Terminer ohnedie Anwesenheit eines beigeordneten Richters verrichtet werden können,so kann das ganze Geschäft der Court von Common Pleas ohne Anwesen-heit eines Beigeordneten verrichtet werden. Dies ist euer Gesetz undeure Constitution in der gegenwärtigen Zeit. Wann mich deshalb dieHerren bitten, in diese neue Constitution eine Bestimmung aufzunehmen,wodurch die beigeordneten Richter aufgefordert werden sollen, mit dennPräsidenten zu Gericht zu sitzen, so sage ich, man verlangt von mir, eineneue Bestimmung aufzuehmen—eine Neuerung, welche niemals eingeführtwurde und niemals eingeführt werden sollte. Zwar giebt es einige ört-liche Gegenstände, hinsichtlich denen die Anwesenheit der beigeordnetenRichter in den Courten von Common Pleas nothwendig ist; wie zumBeifpiel im Falle zahlungsunfähiger Schuldner—bei der Lossprechüfigzahlungsunfähiger Schuldner — bei der Ernennung von Vormünder^'