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Verhandlungen und Debatten.
thun» verfallen. Wenn ihr nämlich eine Bestimmung aufnehmt, welchedie Gerichtspräsidenten auffordert, die Courten von Eommon Plcas initdem Beistande der beigeordneten Richter zu halten, so werdet ihr ein
e neues System in Pennsylvanien einführen ; ihr werdet etwas ver-ton, was noch niemals verlangt wurde — was man nicht für nöthighielt—was das Volk selbst niemals forderte; und endlich thut ihr etwas,was Jedermann, der dem Gegenstand einige Aufmerksamkeit geschenkthat, als nachtheilig für die Interessen des Volkes erkennt. Ich habebereits bemerkt, ich halte den Gedanken, Einen rcchtsgclchrten Richterund zwei nicht im Rechte bewanderte Richter über diese Sache zu Ge-richt sitzen zu lassen, für durchaus lächerlich; für einen Gedanken, derkeinen Augenblick Stich hält. Ich meines Theils bin nicht Willens, mei-ne Genehmigung einer solchen Bestimmung zu ertheilen ; und ich irremich gewaltig in der Meinung, welche ich von der Einsicht und Beurthei-lungskraft der Mitglieder dieser Versammlung hege, wenn sie für dieAufnahme einer solchen Widerstnnigkcis in das System stimmen werden,durch welches jener Lieblingszwcig unserer Regierung—das Gerichtswe-sen von Pennsylvanien—auf die Zukunft hin geordnet werden soll. Ichhege keine derartigen Besorgnisse. Warum'sollte dies der Fall sein?Ist eine Nothwendigkeit vorhanden, diese beigeordneten Richter durchihre Distrikte umlaufen zu lassen? Was müssen wir von einer solchenAnordnung erwarten? Wird das Volk irgend einen Vortheil davonärnten? Werden dessen Interessen durch den Mangel einer solchenAnordnung nachtheilig berührt werden ? Ich kann nicht einsehen, aufwelche Art. Wir Alle haben Ein gemeinschaftliches Interesse im Auge—das heißt, eine gerechte, gewissenhafte und unparteiische Verwaltungund Handlung der Landesgesetze zu erhalten. Und die von uns zu be-rathende und 'zn entscheidende Frage besteht darin, wie soll jener Zweckerreicht werden ? Eine Mehrheit der Mitglieder dieser Versammlunghat die Ueberzeugung gehegt, daß jener Zweck durch die Einführung ei-ner beschränkten' Amtsdauer der Rickter, anstatt der unter der Constitu-tion von 1790 bestandenen Amtsdaner während Woblvcrhaltens, beför-dert werden würde ; und sie haben demgemäß entschieden. Nun frageich, ob dieser große Zweck nicht weiter befördert werden wird, wenn manin cuere Caunty-Courten zum Verhör von Rechtssachen Richter bringt,welche dem Volke verhältnißmäßig fremd sind, und welche alle jene Ver-bindungen oder Vorurtheile nicht kennen, die stets einem Manne in einerbeschränkten Ocrtlichkeit ankleben ?
Man nehme einen Richter—man nehme einen mächtigen und einfluß-reichen Mann in einem kleinen Umkreise zum Gerichtspräsidenten, wel-cher Jahre lang daselbst gewohnt hat; welcher, wie viele unserer Richter,als der Hauptspckulant der Caunty begonnen hat, und in ausgedehnteGeschäftsverbindung mit den Geschäftsmännern der Bürgerschaft getre-ten ist. Man nehme nun an, ein Geschäftsmann läßt einen Fall von je-nem Richter entscheiden, der als ein unbescholtener und ehrenwertberMann angesehen werden mag; „nd der Richter entscheidet zufällig fürden Mann, mit welchem er früher in Geschäften stand, alsdann frage-ick,ob das Volk Zutrauen aufjenen Richter setzen wird—auf seine Rechtspfle-ge ? Ist keine Gefahr vorhanden, daß er von unschicklichen und unreinen