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Band XI.
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Pennsylvanische Convention, 1838.

daß in der Verhandlung vieler Sachen Ungerechtigkeit geschehen würde,aus dem Mangel an aeköriaer Ortskenntliiß; so werde ich IN und.außerdieser Convention ?etzt un?zu allen Zeiten, w.eine Brust gegen dn Am-nähme eines solchen Systems in die Constitut-on und Gesetze des Ssaatevvon Pennsylvaniett stemmen, und meine Swnme rnu demgemäß ane-fallen.

. -r.D i ck e y, von Beaver, sagte: ich bin gegen die Adünderm.g dess?errn von Luzerne (Hrn. Woodwärd) und bm «anzUch gegrn den Grund-satz des Richterwechsels auS den Gründen, welche der Hrnt, der so ebenseinen Sch einnahm, (Hr. Fleming) so trefflich anSechMers^tc.

Ich bin ferner der Anficht, sagte Hr. D>, daß, wofern die Aenderung«ugenommei, werden sollte, .dieselbe, aus allen Kräften und 3Hitt :W *uiAbschaffung der beigeordneten Richter, von Peflnsylvamen, Ww d lgegenwärtig bestehen, beitragen wird. Und.vhwohl dteics mcht die A i ides Herrn von Luzerne gewesen sein mag—und ich zweifle mcht daran,baß es nicht die Absicht desselben war, weil er dieses erklärt so intu? tu)Mir doch erlauben, die Aufmerksamkeit der Convention aus wenige ^b»r-srchen zu lenken, wie sich dieselben ausgezeichnet finden.

Die Committee für Gerichtswesen, welcher.der fünfte Artikel überwie-sen wurde, machte einen Bericht, daß der vierte Abschnitt der Constitutionvon 1790 ausgestrichen werden sollte. Die Committce des Ganzen nahmjenen Bericht an ; und demzufolge wurde der vierte Altschnitt der beste«hcnden Constitution ausgestrichen.

Nun verordnet jener vierte Abschnitt: "der Gonvernör soll ln jederCannty nicht weniger als drei, noch mehr als vier Richter annesten,welche während ihrer Amtsdaucr in solcher Caunty wohnen solle»?' Esist hier zu bemerken, daß der erste Tbcil der Abänderung des Herrn vonLuzerne, welcher heute Morgen angenommen wurde, nicht verlangt, daßdie Richter in der Caunty angestellt werden, noch daß sie in der Canntvwohnen sollen, in welcher sie angestellt werden. Sie erklärt emfack :"Bis eine anderweitige gesetzliche Verfügung getroffen wird, sollen dieCcnrten von Common Pleas fortbestehen, wie sie bisher eingerichtetwaren. Nicht mehr als fünf Cauntics sollen zu irgend einer Zeit in einenGcrichtsdistrikt für besagte Conrten eingcschloffen werden?' Außerdemwird nstchts gesagt.; während durch den vierten Abschnitt, der in der Com-mittee ausgestrichen wurde, die beigeordneten Richter, wie ick bereits an-gab, m jeder Caunty angestellt werden, und darin wohnen sollen. . ■

Jgmtcr, Herr Präsident, wird, ilach der nämlichen Bestimmung derCoii-stltutlon von 1790, dem Gerichtspräsidenten aufgegeben, in dem Diuriktezu wohnen, über welchen er den Borsitz führen soll; und es wird erklärt,"der Gerichtspräsident und die Rürüer, von denen je zwei ein QnstiNin.ausmachen, sollen die betreffenden Conrten von Common Pleas bilden/'Alles dieses, sage ich, ist ausgestrichen, und Alles, was wir an dessen«tatt erhalten haben, ist die einfache Erklärung in dem ersten Theil kc-rAbänderung des .Herrn von Luzerne/ daß bis zu einer anderweitigen ge-setzlichen Bcrfügnng die Conrten von Eoniuion Pleas blechen sollen,, lvie

dieselben gegeuwänig eingerichtet find. . , -