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Verhandlungen und Debatten.
Meinung nach, sollten wir der Gesetzgebung die Bestimmung überlassen,ob die Gerichtspräsidenten in dem Distrikt, und die beigeordneten Richterin der Caunty wohnen sollen.
Hr. Flem ing sagte: ich kann nicht die Nothwendigkeit der Annah-me der von dem Herrn von Braver (Hrn. Dicken) vorgeschlagenen Ab-änderung einsehen, sobald ich die Beschaffenheit des von dem Herrn vonSusquehanna vorgeschlagenen und von der Convention angenommenenAbschnittes betrachte. Jener Abschnitt bestimmt, daß, bis eine anderwei-tige gesetzliche Verfügung getroffen wird, die Courten von Commcn Pleasbleiben sollen, wie dieselben gegenwärtig eingerichtet sind. Nun wünschtder Herr den beigeordneten Richtern die Pflicht aufzulegen, zu allen Zei-ten anwesend zu sein. Ich frage, wenn der Gerichtspräsident eine Courtvon Common Pleas hält — denn jetzt ist die Zeit, die Sache zu einer offe-nen Entscheidung zu bringen — eine Sacke, die mir so sehr am Herzenliegt—ob es zur Erreichung der Gerechtigkeit nothwendig ist, oder nicht,daß die beigeordneten Richter mit dem Päsidentcn zrl Gericht sitzensollen?
Diese Frage will ich der Beurtheilung dieser Versammlung überlassen.Ich glaube, kein mit dem Rechte vertrauter Mann wird behaupten, daßsie von irgend einem Nutzen sind. Dieses ist, wie ich weiß, die allgemei-ne Ansicht der'Rechtsgclehrten seit langen Jahren. Und wir Alle wis-sen, daß seit sehr langen Jahren eine ausdrückliche gesetzliche Verfügungbestanden hat, die verordnete, daß der Gerichtspräsident ermächtigt wer-de, seine Court allein zu halten, ohne den Beistand seiner Beigeordne-ten. Dies war die Entscheidung der Gesetzgebung, sie wurde vom Volkeverlangt, und wurde seitdeni allgemein angenommen. In der Folgefand keine Beschwerde Statt, kein Verlangen, daß das Gesetz aufgehobenwerden sollte, und daß die beigeordneten Richter in der Court von Com-mon Pleas anwesend sein müßten.
Hr. Porter, von Nortbainpton, sagte: ich halte die von dem Herrnvon Beaver vorgelegte Abänderung für eine sonderbare Bestimmung,nämlich: daß stets zwei beisitzcnde Richter im Gerichte sein sollen—aufjeder Seite des Gerichtspräsidenten Einer, um den ersteren gerade zuhalten, und ihm bei der Entscheidung von Rechtsfragen beiznstehen. DieBestimmung des Herrn von Luzerne (Hrn. Woodward) ist ganz verschie-den ; sie lautet folgendermaßen: "Bis eine anderweitige gesetzliche Ver-fügung getroffen wird, solle» die Courten von Common Pleas bleiben,wie sie gegenwärtig eingerichtet sind. Nicht mehr als fünf Cannties sol-len zu irgend einer Zeit in Einen Gcrichtödistrikt für besagte Courccn ein-geschlossen werden."
Obwohl die Gerichtspräsidenten von Common Pleas seit dreißig Jah-ren allein Gericht gehalten haben, so frage ich, wo ist eine Klage über ei-nen daraus entstandenen Nachtheil geführt worden, oder über die ÜbelnFolgen des Systems ? Dasselbe ist seit mehr als dreißig Jahren in Kraftgewesen, im Einklang mit einem von der Gesetzgebung von Pennsylvanienerlassenen Gesetz. Und warum sollte diese Veränderung Statt finden?