Band 
Band XI.
Seite
133
JPEG-Download
 

133

Perinsylvanische Convention, 1838.

freund und College scheint anzunehmen, daß dieses das Erforderniß einesRechtsgelehrten ist. Ich stimme vollkommen der von ihm ausgesrochenenAnsicht bei, daß gemeiner Menschenverstand eine höchst nöthige Eigen-schaft eines Richters ist; allein das ist nicht Alles, was vonnöthen ist.Ich gebe gerne zu, daß ohne die Anwendung von gesundem Menschenver»stand die Gerichte ihre Pflichten nicht zum Vortheil und zur Zufriedenheitdes Volkes ausüben können. Dasjenige System, welches nur demöffentlichen Wohle dient, ist dasjenige, was angenommen werden sollte ;einerlei, ob es von einer Versammlung von Rechtsgelehrten oder vonLeuten mit gesundem Menschenverstände herrührt. Die Court von Com-mon Pleas, wie sie jetzt besteht, ist schon seit länger als dreißig Jahrenerrichtet worden. Die letzte gesexliche Verfügung über dieselbe schreibt sichvom 14te„ April 1834 her, und folgendes sind einige ihrer Abschnitte:

"A b sch n i tt 18. Es soll in jeder Caunty des Staats eine vorbe-fagte Court gehalten und eröffnet werden, deren Namen und Schreibartfern soll : die Court von Common Pleaö der betreffenden Caunty.

"Abschnitt 19. Die Court von Common Pleas in den verschiede-nen Caunties des Staates, mit Ausnahme von Philadelphia Caunty,soll hiernach aus einem Gerichtspräsidenten und zwei beigeordneten Rich-tern bestehen. 1

"Abschnitt 20. Der Präsident und die beigeordneten Richter derEourt von Common Pleas, oder je zwei derselben, und der Gerichtsprä-pdent, in Abwesenheit seiner Beigeordneten, sollen die Gewalt haben, diebesagten Courten zu halten, und alle Rechtspflegen zu verhören und zuentscheiden rc."

Dieses ist alles sehr zweckmäßig, wie jeder Herr zugeben wird, welchermit den Verhandlungen eines Gerichtshofes vertraut ist; denn es giebtgewisse Geschäfte, die allein vom Präsidenten verrichtet werden können;und die Assembly-Akte soll nur die Beigeordneten in den Stand setzen,,sich zu entfernen, wenn sie frei sind.

Es ist ihnen stets erlaubt, im Gerichte zu sekn. Die Bestimmung, dieder Herr von Beaver (Hr. Dickey) aufzunehmen vorschlagt, wird sienicht länger im Gerichte halten, als sie in deren Ermangelung dar,n sind.Es liegt nichts in der, von mir angeführten Akte, was die beigeordnetenRichter für unnöthig erklärt, sondern sie erlaubt einfach dem Gerichts-präsidenten, zu gewissen Zeiten,, die Court von Common Pleas allein zuhalten. Alles, was sich auf Rechtsfragen bezieht, wird stets von demGerichtspräsidenten, und nicht von den Beigeordneten entschieden. Sosollte es auch sein. Ich kann mich nur zweier Beispiele erinnern, wo dieheigeordneten Richter die Präsidenten überstimmt haben, und in diesenbeiden Fällen giengen die Entscheidungen an die Supreme-Cvurt, undwurden umgestoßen. Die eine derselben hatte indessen die Wirkung, alleLandanspruchc nördlich und westlich von dem Ohio und Allegheny umzu-werfen. Und dirsxg ist eine der Folgen, welche man zu erwarten hat,wenn Richter, die nicht im Rechte bewandert sind, über Rechtsfragen ent-scheiden sollen. Ich hoffe, der Antrag auf Ausstreichung wird durchgehen,weil unS alle Erfahrung bewiesen hat, daß eine feste und gleichmäßige