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Band XI.
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Pcirttsylvünischc Convention, 1838.

ferner, was die Gerichtspräsidenten anbelangt, wo wird gesagt, daß-sie ,n den Gcrichtsdistrikten wohnen sollen, für welche sie angestellt wur-den ? E>, diesig stellt in dem vierten Abschnitt der Constitntion von 1790,welcher durch die Abstimmung der Comnuttee des Ganzen ausgestrichenwurde. Lasset mir den Herrn von Nortllampton, in der Tiefe seines gesetz-lichen Scharfsinns, zeigen, wo sonst diese Einschränkung zn finden ist.Wenn er das thun will, alsdann will ick sagen, daß dieser Theil der Ab-änderung des Herrn von Beaver (Hrn. Dickey) eitel und nutzlos ist. Ichtage, es befinden sich in jener Abänderung drei besondere Vorschläge. allc-lamrnt von einer wichtigen Beschaffenheit, und über welche auf keine an-dere Weise verfügt worden ist.

Hr. Porter, von Nortllampton, sagte: ich werde es nicht schwer fin-den, die Fragen des Herrn von Lancaster (Hrn. Hicstcr) zu beantwor-tn, und ich werde dazu im Stande sein, durch die einfache Hülfe des ge-sunden Menschenverstandes, ohne die Nothwendigkeit eines Aufrufs jenesgesetzlichen Scharfsinns, dessen Beistand der Herr von Lancaster höchstunnöthiger Weise in dieser Sache angerufen hat.

Wenn, fuhr .Er. P. fort, ich mein, in einem solchen Taunschip gele-genes, Landgut einem Manne gebe, so brauche ich nicht zu sagen, daß esaus einem .Hause und Garten u. s. w. besteht. Es ist nicht nöthig, aufsolche kleinliche Einzelheiten einzugehen. Und wenn diese Conventioneine Abänderung in der Constitution annimmt, welche erklärt, daß dieConrten des Staates Pcnusylvanien bleiben sollen, wie sie gegenwärtigeingerichtet sind, bis die Gesetzgebung anderweitig verfügen wird, so ist esnicht nothwendig, daß sie die Art und alle andern Einzelheiten wieder-hole.

Dieses ist genau der Nils vorliegende Fall. Indem wir die Abände-rung des Herrn von Luzerne (Hrn. Weovward) annahmen, bestimmtenwir: "bis eine anderweitige gesetzliche Bcrfügung getroffen wird, sollendie Eourten von Eommon Pleas bleiben, wie sie geg nwärrig eingerichtetsind." Dieses sind die ansdrücklicsien 'Worte der Bestimmung. -Nunwünscht der Herr von Lancaster, wir sollten die Art wiederholen, wie-diese Courteii^gcgeuwärtig eingerichtet si»d.^ Thun wir dieses, so fugenwir, meiner Ansicht nach, bedeutungslosen Wortschwall hinzu. Dieses istder Grund, warum ich dagegen bin.

Hr. .Hicstcr sagte: ich erlaube mir, die Aufmerksamkeit des .HerrnBon Northampton (.Hrn. P o r t c r) auf die wörtliche Fassung der ange-nommenen Abänderung zu lenken, da dieselbe bei der Entscheidung tieferFrage wichtig ist. Die Worte lauten—"bis eine .anderweitige gesetzlicheVerfügung getroffen wird, sollen die Eourten von Eommon Pleas fortbc-stcllcif, wie dieselben gegenwärtig eingerichtet sind." "Bis eine ander-weitige gesetzliche Verfügung getroffen wird." .Nun frage ich, wie langewerden diese Worte die Gesetzgebung binden?

.Hr. Porter, von Northampton, sagte: die Worte, "bis eine auder-wcitrge gesetzliche Vcrfngnng getroffen wird," werden die Gesetzgebung solange binden, h,s sie eine Gelegenheit findet, die Einrichtung der EourtenvoifiCommon Pleas zu verändern. Und der Herr von Lancaster, sagtt'