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Band XI.
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Pennsylvamsche Convention, 1838.

von dem Willen des Richters abhängig macht, ob die Zeugen am Regie-rungssitz erscheinen sollen oder nicht, ganz fruchtlos sein würde. Wenneine derartige Abänderung, sagte Hr.'M., in die Constitntion aufgenom-men wird, so sollte sie bestimmen, daß aus einem bewiesenen vernünftigenGrunde die Anwesenheit von Zeugen erfordert werden sollte. Es wirdnatürlich nicht das Interesse des Richters sei», irgend eine Erleichterungdarzubieten, um die Klage gegen ihn zu verfolgen, welche von sehr ernst-lichen Folgen begleitet sein mag. Ich sage deshalb, es sollte ein vernünf-tiger Grund bewiesen werden; sonst wird die Abänderung fruchtlossein.

Hr. F o r w a r d sagte: ich glaube, jene Herren, welche in der Gesetz-gebung waren, als diese Untersuchungen über den Charaktervoll Richternbetrieben wurden, werden mir Zeugniß geben, daß in neun Fällen unterzehn die Zeugen ebensowohl daheim, als in Harrisburg abgehört werdenkonnten. Die Abänderung, sagte Hr. F., bestimmt, daß die Zeugenaus-sagen daheim abgenommen werden sollen, wo der Richter die Zeugenins Kreuz und in die Quere fragen kann. Das Zeugniß wild dort abge-nommen werden; allein wen» er ihr Erscheinen am Regierungssitze ver-langt, so können die Zeugen dahin gebracht werden. Allein ich glaubenicht, daß, nach einer solchen Bestimmung, Jemand es wagen wird, ausbloßer Laune einen Mann an den Regierungssitz zn bringen, blos um dienämlichen Thatsachen zu beweise», welche eben so gut und eben so genü-gend daheim bewiesen werden köiiuen; und in der That würde geradeder Beweis einer solchen Laune von Seiten des Richters dazu beitragen,das Gefühl der Gesetzgebung ihm zu entfremden, und eine für ihn nngün-siige Stimmung gerade in derjenigen VcrsalNllilung zu erregen, derenPflicht es ist, über ihn ein Urtheil zssfällen.

Hr. Hopkinson, von Philadelphia, sagte: dies erscheint mir alseine Abänderung, die einen der wichtigsten Grundsätze iin Rechte des Be-weises verletzt. Sie verordnet, daß Zeugnisse daheim abgehört werdenkönnen. Der Richter, gegen welchen Beschwerde geführt wird, kann inPittsburg, in Harrisburg oder in Lancaster sein. Er muß diesen Com-missioncrs von Ort zu Ort nachlaufen, sonst wird das Zeugniß in seinerAbwesenheit genommen. Allein dieses ist nicht die wichtigste Rücksicht.Wenn ein wichtiger Grundsatz heilig zn halten ist, so ist es dieser, daß derBeweis vor den Richtern gegeben werden sollte. Ist es möglich, daß einRichter, welcher angeklagt wird, so weit erniedrigt werden soll, daß manlbm nicht einmal das Borrecht erlaubt, welches ein Mcnschbat, der ge-meiner Schlägerei angeklagt ist? Die Richter sollen so stückweise ver-ltnmmelt werden, bis es zuletzt gefährlich ist, ein Richter zu sein. Nie-mand kann gegenwärtig, »ach dem Gesetze, vor einen Gerichtshof gebrachtwerden, ohne daß man ihm dies Verhör der gegen ihn erscheinenden Zeu-gen vor einem Richter gestattet, Hingegen bei einem Richter scheint mans^lles erlauben zu dürfen. Mann kann jegliches Verfahren gegen ihnbefolgen, wenn es auch mit dem gemeinen Rechte im Widersprüche steht.Lasset enere Richter wenigstens das Vorrecht gewöhnlicher Bürger genie-ßen. Hingegen wenn ihr einen Richter zwingt, seinem Ankläger nachzu-rufen, und alsdann ein Kreuzverhör anzustellen, so erzeugt ihr dadurch