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Band XI.
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Pennjylvanische Convention, 1838. 285

terdrücker suchten sie in Wäldern und Wildnissen Frieden und Sicherheitfür sich selbst und für ihre'Gefährten.

‘The worid was all before them, where to chooseTheir place osrest, and Providence their guide.’

Ein römischer katholischer Edelmann war im Jahr 1632 der erste, derjemals unter den Colonisten das unveräußerliche und heilige Recht derGewissensfreiheit anerkannte, und dadurch vielleicht das früheste Beispielin der Welt darbot, wo ein Gesetzgeber seine Untergebenen zur freienDuldung religiöser Meinungen aufforderte. Lord Baltimore, der Grün-der von Maryland, hat auf jene Ehre Anspruch zu machen.

Wie von einem berühmten Schriftsteller bemerkt wurde: "er baute dirGrundlage die Provinz auf die breite Unterlage der Sicherheit für Eigen-thum und der Religionsfreiheit, indem er fünfzig Morgen Land jedemEinwanderer zum unbedingten Lohne bewilligte; das Christenthum nachdem alten gemeinen Rechte einführte, wovon es ein Theil ist, ohne einerbesondern Sekte einen Vorzug zu gestatten. Die Weisheit seiner Ver-ordnungen verwandelte bald eine öde Wildniß in eine blühende Pflan-zung." l- Ehälmer's Annals, 207,208.

Welch eine vollständige und genügende Wiederlegung bietet dieser Fallvon Maryland gegen den Grund dar, welchen wir so häufig von Menschenwon beschränkten Ansichten anführen hören, daß ein Land nicht gedeihen,noch ein Volk glücklich, zufrieden und tugendhaft sein könne, ohne eineReligionsprobe, wodurch, nach ihrerBehauptung, die der Gesellschaft undder Regierung, um ihrer Moral willen, gefährlichen Personen von Aem-tern ausgeschlossen werden können !

Bald darauf fand in Rhode Island, unter dem Schutze von RogerWilliams, dessen Name von jedem Freunde bürgerlicher und religiöserFreiheit in ewiger Verchrling gehalten werden sollte, die Lehre der Dul-dung Anklang, und zwar in einem freisinnigen und gerechten Maße; undjene Colonie verkündete in ihrem Freibriefe, welcher Mag na Chartagenannt zu werden verdient, der ganzen Welt diesen ewig denkwürdigenund wahren Grundsatz:

"Kein Mensch innerhalb der besagten Colonie soll in Zukunft auf irgendeine Weise wegen irgend einer Meinungsverschiedenheit in Religwns-gegenständen, die nicht wirklich den bürgerlichen Frieden unserer besagtenColonie stören, belästigt, bestraft, beunruhigt, oder in Untersuchung gezo-gen werden ; sondern alle und jede Person und Personen können in Zu-kunft von Zeit zu Zeit, und in allen Zeiten frei und vollkommen ihre eigeneMeinung und Gewissensfreiheit in religiösen Gegenständen in dem gan-zen, hiernach benannten, Landstriche haben und genießen, wenn sie sichnur friedlich und ruhig betragen, und diese Freiheit nicht zur Zügcllosig-keitund Gottlosigkeit, noch zum bürgerlichen Schaden oder zur äußerenStörung Anderer benutzen ; ungeachtet irgend eines darin enthaltenenoder aufzunehmenden Gesetzes, Statuts oder Gebotes, ungeachtet irgendeiner Gewohnheit oder Sitte dieses Königreiches, welche das Gegeurheivorschreiben."