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Pennsylvanische Convention, 1838.
freiheit nicht so ausgelegt werden soll, um Handlungen der Zngellosigkeitju entschuldigen, oder mit dem Frieden und der Sicherheit dieses Staatesunverträgliche Gewohnheiten zu rechtfertigen." Die Couimittee hält eskür unzweckmäßig, eine weitere Bestimmung in dieser Hinsicht anzuneh-men, als in der bestehenden Erklärung der Rechte enthalten ist, welcheAllen volle Freiheit der religiösen Meinung gestattet, und jeder menschli-chen Gewalt das Recht abspricht, die Gewissensfreiheit zu beaufsichtigenoder zu beeinträchtigen, und jeden Vorzug einer Religion oder Gvttesver-shrung durch ein Gesetz verbietet, und endlich der Gesetzgebung untersagt,jemals Personen zur Bekleidung von Aemtern des Vertrauens oder ein-träglicher Anstellungen unter dieser Republik, um deren religiösen Ansich-ten willen, für unfähig zu erklären, welche an einen Gott und an einenZukünftigen Zustand der Belohnung und Strafe glauben."
Ich, sagte Hr. P., glaube, daß in den Beweisgründen einiger Herren,tvclche die Convention über diesen Gegenstand anredeten, ein Irrthumobwaltet.
Erstlich schreibt die bestehende Bestimmung der Constitutko» an und fürfa) keine Regel vor. Sie erklärt blos: "kein Mensel,, welcher an einenGott und an einen zukünftigen Zustand der Belohnung und Strafe glaubt,soll um seiner religiösen Gesinnungen willen unfähig sein, irgend ein Amtdes Vertrauens, oder eine einträgliche Anstellung unter dieser Republikl bekleiden." Sie schränkt die Gesetzgebung in dieser Hinsicht ein. Siesagt, daß die Gesetzgebung von Pennsylvanien durch keine zukünftigen Ver-fügungen irgend einen Menschen zur Bekleidung eines Amtes unfähigMachen soll, ivcnn derselbe an das Dasein Gottes und an einen zukünfti-gen Zustand der Belohnung und Strafe glaubt. Es steht also in dieserconstitntionellen Bestimmung nichts, was an und für sich irgend Jeman-den unfähig macht. Es sind unter derselben während eines Zeitraumsvon sieben und vierzig Jahren keine gesetzlichen Verfügungen erlassen wor-den, die irgend Jemanden unfähig gemacht hätten.
In welche Lage werden wir also versetzt? Man fordert uns feierlichauf, in das Grundgesetz von Pennsylvanien eine Bestimmung aufzuneh-men, welche Alles zerstören wird, was unsere Landgerichte gethan haben,?m das gemeine Landrecht zu erläutern und zu entscheiden, das Ergebnißjahrelanger Erfahrungen ; man fordert uns auf, sage ich, das wohlbe«gründete Recht des Landes in dieser Grundgesetz-Urkunde umzustürzen.
Herr Präsident, es bestehen zwei Einwendungen, welche gegen ein sol-ches Verfahren vorgebracht werden können.
.Der erste Einwand ist der, daß die Staats-Gesetzgebung, wenn diesesist, vollkommene Gewalt hat, über diesen Gegenstand zu verfügen.Wenn es räthlich ist, die angeführten Personen von der Anwendung dergemeinen Rechtsregel ansznnehmen. welche sagt, daß der Mann, der das^asem Gottes läugnet, nicht aufgefordert werden soll, jenen Gott anzu-reisen, wann er vor einem Gerichte Zeugniß ablegen soll, so kann eucrcGesetzgebung solches thun; und ich möchte deshalb aus jenem GrundeMcht die Constitution mit Bestimmungen überladen, die tadelhaft undunnothig sind. Das gemeine Recht hat erklärt, daß Derjenige, der nicht