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Pennjylvamsche Convention/1838.*
neu Gesetze zu vollziehen, verfassungswidrig sind, ist hinlänglich klar.Diesesstst von den Gerichten der verschiedenen Staaten entschieden wor-den, ohne daß eine einzige Entscheidung dagegen vorgekommen ist. Wen»dieses nicht der Fall wäre, so könnte der Eongrcß unsern Oberrichter von'pennsylvanieu zwingen, die Geschäfte eines Friedensrichters zu versehen,nnd unsern Gouvernör als Deputy-Marschall zu handeln, mit Versäu-mung ihrer Pflichten als Staatsbeamten.
Wenn wir die in Berathung stehende Abänderung annehmen, so kanndieselbe nur auf unsere eigenen Gerichte wirken; wenn wir also demCongreß selbst das Recht zugestehen, über diesen Gegenstand zu verfügen, .nnd seine Verfügungen durch die Bundesgerichte in Kraft zu setzen, so ver-letzen wir durch'diese Abänderung auf keine Weise die National-Constitu-tion. Allein es ist nöthig, diese Abänderung oder eine ähnliche, anzunehmen,weil unsere Staatsgesctzgebung in der Sache eine Gerichtsbarkeit ange-nommen hat, und diese Gerichtsbarkeit sollten wir nach den Grundsätzender Gerechtigkeit und Wohlthätigkeit anordnen.
Man kann fragen, ob Freimänner unter der Wirkung der setzt bestehen-denGesetze gelitten haben ? Diese Frage kann nicht mit der Anführung vie-ler besondern Fälle beantwortet werden ; denn derjenige Mensch, welcherunrechtmäßig m Gefangenschaft abgeführt wird, unter dem Befehle einesRichters, der den Häscher schützt, und welcher alsdann nach Arkansas,Missiissippi oder Teras als Sklave verkauft wird, wird wahrscheinlichnicht sobald zurückkehren, um seine Leidensgeschichte zu erzählen. ZweiBeispiele, welche unter meiner eignen Beobachtung vorfielen, werden dazudienen, um die Gefahr zu veranschaulichen, wie Freimänner als Sklave»ausgeliefert werden können. In einem dieser Fälle legten zwei, anschei-nend angesehene, Leute von Maryland über die Sklaverei einer als Flztcht-ling angeklagten Person Zeugniß-ab ; der Richter erklärte sich von diesemZeugniß überzeugt; allein er ließ sich bewegen, eine Verschiebung zu be-willigen, nach deren Ablauf es sich fand, daß der wirklich in Frage stehen-de Sklave gestorben war ; und die Kläger kehrten niemals zurück, um ihreForderung zu betreiben. Der andere Fall, welcher vor dem vorigen Re-corder M'Ilvainc vorkam, war von ähnlicher Beschaffenheit und ähnli-chen Folgen. In diesen Fällen wurden Aufschiebungen, auf den Antragdes gcbrauclsten Rechtsamvaltes, vielleicht mit-Widerstreben, bewilligt;allein es mag ostgeschehcn, daß der Beklagte ohne die Hülfe eines Rechts-beistandes weggeführt wird ; und überdies genießt der Kläger den gefähr-lichen Vorzug der Auswahl dcs Richters, vor welchem er seinen Anspruchentscheiden lassen will.
Man hat versucht, Fälle von Personen, die als Sklaven zurückverlangtwerden, mit jenen entlaufener Verbrecher zu vergleichen, nnd man sagt,es besteht von der Auslieferung nicht mehr Nothwendigkeit für ein G e-sthwornen-Verhör in dem einen Fall, als in dem andern. Ich denke an-ders. Der angebliche Verbrecher wird der Obhut eines öffentlichen, zudem Ende von dem Geuvernör eines Bruderstaates beauftragten, Beam-ten überliefert ; und wird in der bloßen und einzigen Absicht weggeführt,um ein G e sch w o r n en-Verkör nach den Gesetzen des Staates, aus «el-chsm er entflohen, zu erhalten. Hingegen der angebliche Sklavewird nicht i». i