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Permsylvanische Convention. 1838.
auf die Constitntion der Vereinigten Staaten und die, unter ihrer Autori-tät erlassenen Eongreßgesetze, beschränken, die allein unsere Richtschnurund unser Führer sein können ; so wird die Frage klar, und die Entschel-düng darüber mit keiner Schwierigkeit verknüpft sein.
, Hr. H. sagte: ich weiß nicht, welches die Absicht des Antragstellersdieser Abänderung ist, allein ich weiß, daß dieselbe sicherlich jede Gewaltübersteigt, welche diese Convention ausüben oder besitzen kann.^ Mauwird bemerken, daß dieselbe ihre Einschränkung nicht allein den Staats-beamten auflegt, die im Falle eines flüchtigen Sklaven cntsicheivcn, son-dern auch den Richtern der Vereinigten Staaten, welche es sicherlich fürihre Pflicht halten würden, unter der Autorität der Eonstitntivn unoGesetze der Bereinigten Staaten zu verfadrcn, ungefesselt von irgend ei-ner Staatsverorsnung, die nicht von jener Constitution und jenen Ge-setzen ermächtigt wurde. Wenn man indessen die Abänderung so modifi-zirt, daß sie nicht diese Richter begreift, so werdet ihr alsdann widerstrei-tende Gerichtsbarkeiten über denselben Gegenstand haben, welche nachverschiedenen Grundsätzen entscheiden, nach verschiedenen Formen undVerhörsweisen verfahren. Und eine andere Folge, die man sicherlich, wdmöglich, vermeiden sollte, wird die sein, daß wenn die Bereinigten Staa-ten'finden, daß ihr eueren Beamten nicht erlauben wollt, den Bestinr-muiigen der Eonstitution Wirksamkeit zu verleihen, und ihre Gesetze, ohneAnordnungen und Einschränkungen, die deren Zweck vereiteln wurden,zu vollstrecke», so wird es die Pflicht der Vereinigten «kanten Regierungsein, gerichtliche Beamten in allen Staaten zur Vollstreckung der Gesetzeder Union anzustellen. Die Flüchtlinge, deren Interessen ihr so sehnlichzu schützen wünscht, werden alsdann durchaus enerer Staatsgcrichtsbar-keit entzogen werde», und die alsdann angestellten Beamten werden fürdieselben nicht so gefahrlos sein, wie die für diese Courten bestallten Rich-ter der Vereinigten Staaten.
Doch man fordert uns aus, einem Einwände in limlno (von vornher-
ein) zu begegnen, welcher, ich gestehe es, mir höchst unerwartet kam_
Man behauptet, daß die Congreßakte von 1793 verfassungswidrig sei,und dieses wird grsßeutheils z'nr Grundlage der Beweisführung bei derUnterstützung der vorgeschlagenen Abänderung gemacht. Ich frage dieMitglieder der Convention, ob sie glauben, daß sie hierberkamcn—ob sieglauben, daß es die Absicht Derer war, die sie hierher schickten, daß siesich zu einer Gerichtsbebörde auswerfen sollten, um über die Berfassüngs-mäßigkeit von Congreßakten zu entscheiden ?—daß sie sich in ein Oberäp-pellations- und Reviffons - Gericht umwandeln sollten, um die Entschei-dungen, nicht allein des Congreffes, sondern säst jedes Staats- und Bun-des - Gerichtes in der Union, zu rcvidircn, berichtigen und umzustoßen ?Gesetzt, der Vorschlag würde uns nackt vorgelegt, über die Erklärungabzustimmen, daß das Gesetz von 1793 verfassungswidrig und nichtigsei—würde irgend ein Mitglied dieser Lersammlnng dazu einwilligen ?Lasset uns dieses nicht mittelbar thun—lasset uns keine Bestimmung inunsere Constitntion aufnehmen, welche sich auf die Verfassungswidrigkest jener Akte stützt. Was soll die Folge und die Wirkung einer Mei-nung sein, daß jenes Gesetz die Eonstitution der Vereinigten Staatenverletzt?