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Band XI.
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Pennsylvanische Convention, 1838.

H Männer versammeln, sie insmntsr (augenblicklich) auf der Laud-.! auf,reifen, um auf der Stelle zum Verhör zu schreiten oder 2.sie kann das Verhör den gewöhnliche» Conrten in ihren gewöhnlichen Si-tzungen und nach der gewöhnlichen Verhörsweise übertragen. Was dieerste Art betrifft, so wird dieselbe eine starte Unregelmäßigkeit im Rechtesein ; sie wird nietn das Jury-Verhör wie bisber erhalte», wie es die Con«stitution uns anbefiehlt. Von eineni selchen Verfabren hat »ran niemalsfrüher etwas gebört, da die Inry anf diese Weise ohne den Beistand oderdie Oberaufsicht irgend einer Court oder irgend eines Richters zusammen-käme, um einen Streitpunkt zwischen zwei Parteien z» entscheiden—ei-ne» Streitpunkt über Recht und über Thatsachen z» entscheiden. Diesist durchaus etwas anders als eine Untersuchung zur Abschätzung vonSchaden, wo ein Urtheil wegen Nichterscheinens gegeben wurde; oderals eine Untersuchlnig znr Theilung von Grnndeigenthnm und andereähnliche Fälle von Scheriffs-Untersuchnngen ; hingegen um einen Streit-punkt über Recht und über Thatsache» zu entscheiden, wird die vereinteHandlung einer Court und einer Jury immer erfordert.

2. Es soll der Fall den gewöhnlichen Conrten, zu deren gewöhnlichenZeiten und nach ibren Verhörsweisen übertragen werten; ein Herr hatangedeutet, die Court von Quarter-Sessiöns sei das geeignete Tribunal.Die erste Frage ist, wie wollt ihr die Sache dabin bringen? wer sollendie Parteien sein ? was sind die Vertheidigungsmittel, und was ist derEntscheidnngspunkt? Doch lasset unS voranosrtze», es wurde die eineoder die andere dieser Persabrungsarteii angenommen, und ich frage, obder Sklave sich nicht in einer schlimmern Lage befinden wird, als welcherer gegenwärtig ausgesetzt ist? Wenn eine Jury augenblicklich zusam-Menbernfen, beeidigt und ausgelesen werden kann, so muß selbst hierfüreiniger Zeitverlust Statt finden. Aber sobald sie einmal ausgelesen ist, soMuß sie bis zu Ende fortfahren mit solchen Beweisen, als die Parteien inihrer Gewalt haben mögen. Es würd' ganz beisoiellos und in der Thatgefährlich sein, diese Jury sich von Zeit zu Zeit, vielleicht anf Wochenlangvertagen zu lassen, wo sie etwas beute, etwas morgen und so fort hörenkönnte. Nun geschieht es häufig, das? der Meister zwar mit demvoin Geselle geforderten Beweise ausgerüstet erscheint, aber daß der Skla-I ve schriftliche oder mündliche Beweise aus großer Entfernung bedarf,j 3Öie kann ihm die Jury Zeit, Gelegenheit und die Mittel zu deren Erlan-gung gewäbren? Wenn im Gegentheil das Verhör vor einem RichterStatt findet, so bat der Sklave keine Schwierigkeit in dieser Hinsicht. Ickspreche aus meiner eignen Erfabrnng, indem ich sage, daß solche Fällevorkommen. Ich habe häufiz einen Fall, nach der Anbörung von desLeisters Beweis, auf eine bedeutende Zeit verschoben, um dem Skla-ve» eine Gelegenheit zu geben, seinen Vcrtheidignngs-Bcweis vorzubrin-gen.

Feriter—wird dieses Geschwornen - Verhör, wenn selbst die Jury dieGewalt bat, diese nothwendigen Vertagungen vorzunehmen, mit großenKosten verknüpft sein. Sie muß für ihre Dienste bezahlt w rden. Werwll zahlen ? Gewißlich nicht der Meister, wenn es ihm gelingt- seinenMspruch zu beweisen. Auch nicht der Sklave, denn er hat nichts. DasVolk—die Caunty muß bezahlen, und der Betrag wird in einem Jahre