183
Zufolge dessen erkennt und erklärt die Nationalversamm-lung in Gegenwart und unter der Obhut des höchsten We-sens, folgende Rechte des Menschen und des Bürgers:
Art. 1. Die Menschen sind und bleiben von der Geburtan frei, und einander an Rechten gleich. Die gesellschaftli-chen Auszeichnungen dürfen nur auf den gemeinen Nutzengegründet seyn.
ll. Der Zweck jeder politischen Verbindung ist die Erhal-tung der natürlichen und unverjährbaren Rechte des Men-schen. Diese Rechte sind die Freiheit, das Eigenthum, dieSicherheit, und der Widerstand gegen Unterdrückung.
IH. Der eigentliche Grund jeder Souveränität (der höch-sten Gewalt) liegt wesentlich in der Nation; kein Körper,keine einzelne Person kann eine Gewalt ausüben, die nichtausdrücklich aus dieser Quelle fließt.
IV. Die Freiheit besteht darin, Alles thun zu dürfen,was keinem Andern schadet: die Ausübung der natürlichenRechte eines jeden Menschen hat daher keine andern Gren-zen, als die, welche den übrigen Gliedern der Gesellschaftden Genuß der gleichen Rechte sichern. Diese Grenzen dür-fen anders nicht, als durch das Gesetz, bestimmt werden.
V. Das Gesetz ist nicht berechtigt (la loi n'a 1e äroit),andere, als die der Gesellschaft schädlichen Handlungen zuverbieten. Alles, was durch das Gesetz nicht verboten ist,darf nicht verhindert, und Niemand darf gezwungen werden,etwas zu thun, was das Gesetz nicht befiehlt.
VI. Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens.Alle Bürger haben das Recht, an Abfassung desselben, per-sönlich oder durch Stellvertreter (Repräsentanten), Theil zunehmen. Das Gesetz muß für Alle, sey es zum Schutz odersey es zur Strafe, Ein und dasselbe seyn. Da alle Bürgervor seinen Augen gleich sind, so haben sie alle zu öffentlichenWürden, Stellen und Aemtern, nach Maßgabe ihrer Fähig-keiten, gleiche Ansprüche, ohne andern Unterschied, als denihrer Tugenden und ihrer Talente.