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Zweiter Band.
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VII. Kein Mensch darf gerichtlich angeklagt, in Verhaftgenommen, oder festgehalten werden, als in den durch dasGesetz bestimmten Fällen, und nach den Formen, die es vor-schreibt. Alle die, welche um willkürliche Befehle nachsuchen,solche ausfertigen, vollstrecken oder vollstrecken lassen, sindstraffällig: hingegen ist jeder Bürger, der in Kraft des Ge-setzes vorgeladen oder verhaftet wird, augenblicklichen Gehor-sam schuldig; durch Widerstand wird er straffällig.

VIII. Das Gesetz soll nur solche Strafen verordnen, dirunumgänglich und augenscheinlich nothwendig sind, und Nie-mand kann gestraft werden, als in Kraft eines vor der Zeitdes Verbrechens verfaßten und bekannt gemachten, und regel-mäßig angewendeten Gesetzes.

IX. Da jeder Mensch so lange als unschuldig anzusehenist, bis er förmlich für schuldig erklärt worden, so sott, wennes unumgänglich nöthig erachtet wird, Jemanden festzuneh-men, aller Strenge, die nicht erforderlich ist, sich seiner Per-son zu versichern, aufs Nachdrücklichste durch das Gesetz ge-steuert werden.

X. Niemand half wegen seiner Meinungen, selbst in Re-ligionssachen, wenn nur deren Aeußerung die öffentliche,durch das Gesetz festgesetzte Ordnung nicht stört, beunruhigetwerden.

XI. Die freie Mittheilung der Gedanken und Meinungenist eines der schätzbarsten Rechte des Menschen; jeder Bürgerdarf demnach frei sprechen, schreiben, drucken, vorbehaltlich,für den Mißbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesetzbestimmten Fällen verantwortlich zu seyn.

XII. Zur Sicherstellung der Rechte des Menschen und desBürgers wird eine öffentliche Gewalt erfordert; diese Gewaltist sonach zum Wohl Aller eingesetzt, und nicht zum beson-dern Vortheil derjenigen,' denen sie anvertraut ist,

XIII. Zur Unterhaltung der öffentlichen Gewalt und zurBestreitung der Verwaltungskosten ist ein allgemeiner Bei-