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Zweiter Band.
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trag unumgänglich nöthig; derselbe muß auf alle Bürgernach Maßgabe ihres Vermögens gleich vertheilt werden.

XIV. Alle Bürger haben das Recht, entweder selbst oderdurch ihre Stellvertreter sich von der Nothwendigkeit des öf-fentlichen Beitrags zu überzeugen, frei darein zu willigen,über dessen Anwendung zu wachen, und die Summe, Anlage,Erhebung und Dauer desselben zu bestimmen.

XV. Die Gesellschaft hat das Recht, jedem öffentlichenBeamten Rechenschaft von seiner Verwaltung abzufordern.

XVt. Jede Gesellschaft, in der weder die Rechte gesichert,noch die Grenzen der verschiedenen Zweige der Gewalt be-stimmt sind, hat ktzisse Konstitution.

XVII. Da das Eigenthum ein unverletzliches und geheilig-tes Recht ist, so kann nie Jemand desselben beraubt werden,es sey denn, daß die öffentliche, gesetzmäßig erwiesene Noth-wendigkeit es augenscheinlich erfordert, und auch dann nurunter der Bedingung einer gerechten und vorher zu bestim-menden Schadloshaltung.

Französische Reichsverfassung.

In der Absicht, die französische Constitution nach den ebenanerkannten und deklarirten Grundsätzen festzustellen, hebt dieNationalversammlung alle jene Einrichtungen, welche dieFreiheit und die Gleichheit der Rechte verletzen, unwider-ruflich auf.

Es hat demnach weder Adel noch Pairfchaft, noch erblicheoder Ordensunterscheidung, noch Lehenswesen, noch Patrimo-nialgerichtsbarkeit, noch irgend ein daraus herfließender Titel,Benennung oder Vorzug Statt; ferner kein Ritterorden, nochirgend eine der Corporationen, oder Ehrenzeichen, wozu Be-weise von Adel erfordert wurden, oder die eine Geburtsunter-scheidung voraussetzten; auch keine andere Obergewalt, als dieden öffentlichen Beamten bei Verrichtung ihrer Amtspflichtenzusteht.