Band 
Zweiter Band.
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186
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Kein öffentliches Amt kann forthin erkauft oder ererbtwerden.

Weder für einen Theil der Nation, noch für irgend eineinzelnes Mitglied gibt es mehr irgend ein Vorrecht (Privi-legium), noch Ausnahme von dem allgemeinen Rechte allerFranzosen.

Es gibt keine Innungen noch Zünfte mehr, für Künstler,Handwerker, oder Gewerbsleute.

Das Gesetz erkennt keine geistlichen Gelübde mehr, nochirgend eine andere Verpflichtung, die den natürlichen Rechten,oder der Constitution zuwider wäre.

Titel I. Grundbestimmungen, welche durchdie Constitution gesichert sind.

Die Constitution garantirt als natürliche und bürgerlicheRechte:

1) daß alle Bürger zu allen Steffen und Aemtern, ohneandern Unterschied, als den der Tugenden und Talente, zuge-lassen werden;

2) daß alle Abgaben unter alle Bürger nach Maßgabe ihresVermögens gleichförmig vertheilt werden:

Z) daß gleiche Verbrechen mit gleichen Strafen ohne An-sehen der Personen belegt werden sollen.

Die Constitution verbürgt auf gleiche Art als natürlicheund bürgerliche Rechte:

Die Freiheit, hinzugehen, zu bleiben und zu reisen, wohinJeder will, ohne festgehalten oder verhaftet zu werden, als inden durch die Constitution vorgeschriebenen Formen;

die Freiheit eines Jeden, seine Gedanken mündlich, schrift-lich oder gedruckt bekannt zu machen, ohne daß diese Schrif-ten vor ihrer Bekanntmachung einer Censur oder Aufsichtunterworfen sind; auch den Gottesdienst auszuüben, zu demJeder sich bekennt;

die Freiheit der Bürger, sich ruhig und ohne Waffen zuversammeln, unter Beobachtung der Polizeigesetze;