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Zweiter Band.
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die Freiheit, den gesetzlich errichteten Gewalten einzelnunterschriebene Bittschriften zu überreichen.

Die gesetzgebende Gewalt kann kein Gesetz erlassen, welchesdie Ausübung der natürlichen und bürgerlichen Rechte einesBürgers, die unter gegenwärtigem Titel beschrieben unddurch die Constitution gesichert sind, verletzen oder derselbenHindernisse legen könnte. Da aber die Freiheit nur darinbesteht, alles zu thun, was weder den Rechten eines andern,noch der öffentlichen Sicherheit schadet, so kann das Gesetzwider alle Handlungen Strafen bestimmen, die, indem sie ent-weder die öffentliche Sicherheit oder die Rechte eines Andernangreifen, der Gesellschaft nachthcilig sind.

Die Constitution sichert die Unverletzlichkeit des Eigen-thums, oder eine gerechte und vorgängige Schadloshaltungfür dasjenige, dessen Aufopferung durch öffentliche, gesetzmäßigerwiesene Nothwendigkeit erfordert wird.

Alle Güter, welche zum öffentlichen Gottesdienst oder aufirgend eine Weise zum gemeinen Nutzen bestimmt sind, gehö-ren der Nation, und sind jederzeit zu ihrer Verfügung.

— Die Constitution leistet für die Veräußerungen, welchein den durch das Gesetz vorgeschriebenen Formen geschehensind, und künftig geschehen werden, sichere Gewähr.

Die Bürger haben das Recht, die Diener ihrer Kirche zuernennen oder zu erwählen.

Es soll eine allgemeine Einrichtung zur öffentlichen Hilfe-leistung, zur Erziehung verlassener Kinder, zur Unterstützunggebrechlicher Armen, und um den gesunden, die arbeitslossind, Arbeit zu verschaffen, veranstaltet werden.

Es sollen öffentliche Unterrichtsanstalten gestiftet werden,die für alle Bürger gemeinschaftlich, und in dem, was dieallen Menschen unentbehrlichen Theile des Unterrichts betrifft,unentbehrlich seyn sollen. Diese Anstalten sollen stufenweiseund nach einem der Eintheilung des Königreichs angemessenenVerhältniß vertheilt werden.

Es sollen Rationalfeste gestiftet werden, um das Andenken