Band 
Zweiter Band.
Seite
188
JPEG-Download
 

188

an die französische Revolution zu erhalten, die brüderlicheLiebe unter den Bürgern fortzupflanzen, und ihre Ergebenheitan die Consiitution, das Vaterland und die Gesetze rege zumachen.

Es soll ein Civilgesetzbuch, das dem ganzen Königreich ge-mein sey, verfaßt werden.

Titel II, Don der Eintheilung des König-reichs und dem Stande der Bürger.

Art. 1. Frankreich ist eins und untheilbar! dessen Um-fang ist in 83 Departemente, jedes Departement in Distrikte,und jeder Distrikt in Kantone abgetheilt.

Art. s. Französische Bürger sind:

Diejenigen, welche in Frankreich von einem französischenVater erzeugt worden; diejenigen, welche in Frankreich vonAusländern erzeugt, ihren Aufenthalt im Königreiche festge-setzt haben; diejenigen, welche von einem französischen Vaterin einem fremden Lande erzeugt, nach Frankreich, um sich daniederzulassen, gekommen sind, und den Bürgereid abgelegthaben; endlich diejenigen, die in einem fremden Lande gebo-ren, und von einem französischen Vater, oder einer französi-schen Mutter, die der Religion wegen aus Frankreich vertrie-ben worden, in irgend einem Grad abstammend, sich inFrankreich niederlassen und den Bürgereid ablegen.

Art. 3. Diejenigen, welche außer dem Königreiche vonfremden Eltern geboren, in Frankreich wohnen, können nacheinem ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt im König-reiche Bürger werden, wenn sie überdieß unbewegliche Gütererworben, oder eine Französin geheirathet, oder eine Hand-lungs- oder ökonomische Anstalt errichtet und den Bürgereidabgelegt haben.

Art. 4. Die gesetzgebende Macht kann, wegen wichtigerBeweggründe, einem Fremden eine Naturalisationsurkundeertheilen, ohne andere Bedingungen, als seinen Wohnsitz inFrankreich aufzuschlagen und den Bürgereid abzulegen.