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Art. S. Der Bürgereid ist folgender: „Ich schwöre, derNation, dem Gesetz und dem Könige treu zu seyn, und diein den Jahren 1789, i7sv und 1791 von der constituirendenNationalversammlung decretirte Constitution des Königreichsnach allen meinen Kräften aufrecht zu erhalten."
Art. 6. Die Eigenschaft eines französischen Bürgers gehtverloren:
1) Durch Naturalisirung in einem fremden Lande.
2 ) Durch die Verurtheilung zu Strafen, welche den Ver-lust des Bürgerrechts nach sich ziehen, so lange als der Ver-urtheilte nicht richterlich wieder in den vorigen Stand gesetzt(rehabilitirt) worden ist.
3) Durch ein Contumazurtheil, so lange bis das Urtheilwieder aufgehoben worden ist.
4) Durch Verbindung mit irgend einem fremden Ritter-orden oder irgend einer fremden Corporation, welche eineAdelsprobe- Geburtsunterschied oder geistliches Gelübde er-fordert.
Art. 7. Das Gesetz betrachtet die Ehe blos als einenbürgerlichen Vertrag. — Die gesetzgebende Macht wird für alleEinwohner ohne Unterschied die Weise bestimmen, nach wel-cher Geburten, Heirathen und Todesfälle zu constatiren sind:sie wird auch die öffentlichen Beamten bestimmen, welche dieUrkunden davon zu empfangen und zu bewahren haben.
Art. 8. Die französischen Bürger, in Rücksicht auf ihreLokalverhältnisse betrachtet, die aus ihrer Vereinigung inStädten und gewissen Bezirken des platten Landes bestehen,bilden die Gemeinden.
Die gesetzgebende Macht ist berechtigt, die Größe des Be-zirks einer jeden Gemeinde zu bestimmen.
Art. S. Die Bürger, welche eine Gemeinde ausmachen,haben das Recht, zur bestimmten Zeit nach den vom Gesetzbestimmten Formen, diejenigen aus ihrer Mitte zu ewählen»welchen, unter dem Titel von Municipalbeamten, aufge-tragen wird, die besondern Geschäfte der Gemeinde zu besorgen.