Den Municipalbeamten können auch solche Verrichtungen,die sich auf das allgemeine Wohl des Staats beziehen, auf«getragen werden.
Art. 10. Die Regeln, welche die Municipalbeamten beiAusübung sowohl ihrer Municipalverrichtungen, als derjeni-gen, welche das allgemeine Wohl des Staats betreffen, zubeobachten verbunden sind, werden durch die Gesetze bestimmtwerden.
Tit. Hl. Von den verschiedenen Zweigen deröffentlichen Macht.
Art. 1. Die Souveränität ist eins, untheilbar, unver-äußerlich und unverjährlich; sie gehört der Nation: keinTheil des Volks, keine einzelne Person kann sich die Aus-übung derselben zueignen.
Art. 2. Die Nation, aus der alle Gewalten entspringen,kann sie nur durch Uebertragung (an Stellvertreter) ausüben.
Die französische Cvnstitution ist stellvertretend (repräsen-tativ); die Stellvertreter sind das gesetzgebende Corps undder König.
Art. 3. Die gesetzgebende Macht ist einer Nationalver-sammlung übertragen, die aus Stellvertretern besteht, welchefür eine gewisse Zeit vom Volke frei erwählt worden, umdiese Macht unter Sanction des Königs auszuüben, auf dieArt, die hiernach bestimmt werden wird.
Art. 4. Die Regierungsform ist monarchisch, die vollzie-hende Macht ist dem Könige übertragen, um unter seinerAuctorität durch Minister und andere verantwortliche Agentenausgeübt zu werden, auf die Art, welche hiernach bestimmtwerden soll.
Art. 5. Die richterliche Macht ist Richtern, die für einebestimmte Zeit vom Volke erwählt werden, übertragen.
Kapitell. Von der gesetzgebenden Nation al«Versammlung.
Art. 1. Die Nationalversammlung, welche das gesetzge-