gebende Corps ausmacht, ist immerwährend (permanent) undbesteht nur aus Einer Kammer.
Art. 2 . Sie soll alle r Jahre durch neue Wahlen gebil-det werden.
Jeder Zeitraum von 2 Jahren soll eine Legislatur (Gesetz»gebungszeit) fvrmiren.
Art. 5. Die Bestimmungen des vorigen Artikels findenin Rücksicht des nächsten gesetzgebenden Corps nicht statt, des-sen Gewalt mit dem letzten Tage des Aprils 1795 aufhört.
Art. 4. Die Ernennung des gesetzgebenden Corps sollohne weiters, von Rechtswegen geschehen.
Art. 5. Das gesetzgebende Corps kann von dem Könignicht aufgelöst werden.
Section l. Anzahl der Stellvertreter. Grund-gesetze der Stellvertretung.
Art. I. Die Zahl der Stellvertreter bei dem gesetzgeben-den Corps ist 745, mit Rücksicht auf die 85 Departemens,woraus das Königreich besteht; diejenigen Stellvertreter, welcheden Colonien bewilligt werden dürften, nicht mitgerechnet.
Art. 2 . Die Stellvertreter sollen unter die 85 Departe-mens nach dem dreifachen Verhältnisse des Flächeninhalts,der Volksmenge und der direkten Abgaben vertheilt werden.
Art. 5. Von den 745 Stellvertretern sollen 247 nachMaßgabe des Flächeninhalts gewählt seyn.
Jedes Departement soll 5 erwählen, ausgenommen dasvon Paris, welches nur Einen ernennen soll.
Art. 4. 249 Stellvertreter sind nach der Volksmenge zuwählen.
Die ganze Masse der activen Volksmenge des Königreichsist in 249 Theile eingetheilt, und jedes Departement ernenntso viel Deputirte, als es Theile an der Volksmenge hat.
Art. 5. 249 Stellvertreter find nach dem Betrag der di-rekten Abgaben bestimmt. Die Summe der sämmtlichen di-rekten Abgaben des Königreichs ist ebenfalls in 249 Theile